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canariafantastica
03.11.2006, 17:32
Es ist zwar ziemlich lang aber dennoch stelle ich es mal hierein. Aus dem Gesetz geht eindeutig hervor das Privatvermietungen verboten sind!! Auch dieses mit "Unkostenpauschalen" zu umgehen ist ebenso Rechtwidrig. Defakto muss einjeder, der Vermieten möchte, in das Tourismusregister eingetragen sein! Im Falle einer Information greifen die kan. Behörden hart durch, enorme Geldbußen sind zu Erwarten. Aber: Wo kein Kläger da kein Richter!

Nur wie sieht es aus wenn ein Kläger vorhanden ist?? Dann Gute Nacht Marie und schönen Heimflug würde ich sagen. Aber zum Glück kennen wir keinen der solch unseriöses Geschäft betreibt :cry: :smile:



Artikel 2: Aktivitäten und Einrichtungen, die durch das Tourismusgesetz geregelt werden.

Das Gesetz bezieht sich auf:

Alle Verwaltungsstellen, Organismen und öffentliche Unternehmen, die sich mit touristischen Aktivitäten auf dem kanarischen Archipel beschäftigen.

Unternehmen, die Unterkünfte jedweder Art anbieten.

Unternehmen, wie Restaurants, Bars, Cafés, Sommerterrassen, Diskotheken, Tanz- und Festsäle, sowie alle Freizeiteinrichtungen, die von der kanarischen Regierung als Tourismusbetriebe eingestuft werden.

Reisebüros und sonstige Vermittlerunternehmen der Tourismusbranche.

Die berufliche Tätigkeit der Techniker, die an Tourismusaktivitäten und -Unternehmen mitwirken, sowie aller Fremdenführer, Gruppenleiter und sonstiger Unternehmen und Individuen, deren Aufgabe in der Begleitung und Information von Urlaubern liegen.

Kurorte, Schwimmbäder, Wasserparks, zoologische und botanische Gärten, Tourismusunternehmen des Sportsektors und andere Freizeiteinrichtungen, die der Allgemeinheit offenstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eintritt kostenfrei ist oder nicht.

Transportunternehmen und Autovermietungen jeder Art, die ausschließlich oder nur gelegentlich touristischen Aktivitäten nachgehen. Dies beinhaltet auch Betriebe, die Flug- oder Meeresausflüge anbieten.

Alle weiteren Aktivitäten und Unternehmen, die direkt oder indirekt mit dem Tourismus in Verbindung stehen und von der kanarischen Regierung als touristisch eingestuft werden.


TITEL II, Kapital I

Artikel 12: Allgemeine Pflichten

Alle touristischen Aktivitäten auf dem kanarischen Archipel haben mit dem Schutz der Umwelt und den ökologischen Werten der Insel im Einklang zu stehen. Die Kultur- und Lebensform der Einheimischen muss vor Aggressionen, Manipulationen und Verfälschungen geschützt werden. Ferner sieht das Gesetzt die Erhaltung öffentlicher und privater Güter vor, die mit dem Tourismus in Zusammenhang stehen.

Artikel 13: Spezielle Pflichten der Tourismusunternehmen:
Einschreibung in das kanarische Register für Tourismusunternehmen und -Aktivitäten.

Vor Beginn der mit dem Tourismus verbundenen Aktivitäten muss eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Verwaltungsstellen eingeholt werden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung kein Bescheid ergangen ist, so bedeutet dies automatisch eine Bewilligung des Antrages.
Artikel 15: Rechte des Urlaubers.

Absatz 2: Alle Urlauber haben jederzeit ein Recht auf:
Vollständige, wahrheitsgemäße und vorhergehende Information über die Güter bzw. Dienstleistungen, die ihnen angeboten werden.

Erhalt von Gütern oder Dienstleistungen, die qualitätsmäßig mit der Kategorie des von ihnen gewählten Tourismusunternehmens im Einklang stehen.

Ruhe, Privatsphäre und Sicherheit innerhalb der touristischen Einrichtungen.

Formulierung von Klagen und Reklamationen.
Artikel 16: Recht auf wahrheitsgemäße Information.

Absatz 1: Die Information des Kunden über Güter und Dienstleistungen hat zu erfolgen, bevor Vereinbarungen in Bezug auf Modalitäten, Bedingungen, Preise, Haftung oder Risiken des Verbrauchers getroffen werden.

Absatz 2: Werden fälschliche Informationen erteilt - und dies gilt auch für die Werbung -, die qualitätsmäßig bessere Güter oder Dienstleistungen anpreisen als die tatsächlich bestehenden, so hat der Verbraucher das Recht auf Inanspruchnahme der angepriesenen Bedingungen oder auf Schadenersatz.

Absatz 3: Die Erteilung falscher Informationen wird als schwerwiegendes Vergehen am Touristen behandelt und dementsprechend sanktioniert.

Artikel 17: Recht auf Qualität der Dienstleistungen.

Absatz 1: Qualität und Art der Dienstleistungen haben mit der Kategorie der touristischen Einrichtung übereinzustimmen.

Absatz 2: Die öffentlichen Verwaltungsstellen und die Unternehmen haben sich ausser an die allgemeinen sanitären Normen an folgende Pflichten zu halten:
Die Unternehmen sind verantwortlich für den ausserhalb ihrer Einrichtungen befindlichen Müll (leere Dosen, etc.). soweit er gegen die Normen für Deponierung und Entsorgung verstößt.

Die Ablagerung von Unrat auf öffentlichen Wegen und Bürgersteigen ist untersagt.

Weiterhin untersagt ist es, den Müll vor seinem Abtransport für eine Dauer von mehr als 60 Minuten im Freien zu belassen.

Abfallbehälter und sonstige Instrumente der öffentlichen Hygiene müssen sich stets in gutem Zustand befinden.

Nicht bebaute Grundstücke und andere Orte, die als Schutt- und Mülldeponie mißbraucht werden könnten, sollen durch architektonische oder Naturelemente verschlossen werden.

Die Gemeinden haben die Müllabfuhr und die öffentliche Strassenreinigung für die Dienstleistungsbetriebe gemäß den vorab genannten Punkten so zu organisieren, dass dabei die Ruhezeiten eingehalten werden.
Artikel 18: Recht auf Sicherheit.

Absatz 1: Alle Unternehmen der Tourismusbranche müssen ausser den Sicherheitsregelungen ihrer Einrichtungen und den Schutzmaßnahmen gegen Feuer auch den speziellen Normen, die in Bezug auf den Tourismus gelten, nachkommen. Bevor Aktivitäten im Tourismussektor bewilligt werden, erfolgt eine Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen durch die zuständige Verwaltungsstelle.

Absatz 2: Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, den Touristen auf unmißverständliche Weise über eventuelle Risiken bestimmter Einrichtungen oder Angebote sowie über die getroffenen Sicherheitsmassnahmen aufzuklären

Absatz 3: Desgleichen haben sie den Verbraucher in Bezug auf das Mindestalter für die Ausübung von Aktivitäten, die ein Risiko beinhalten, zu informieren. Es ist untersagt, Minderjährigen Unterhaltungsprogramme anzubieten, die Gefahren für Ihren Körper oder Geist implizieren

Absatz 4: An öffentlichen Orten, die entweder beschildert oder in einem offiziellen Wegenetz aufgenommen sind, muss ausdrücklich auf eventuelle Gefahren hingewiesen sein.

Absatz 5: Zu bestimmten vorgeschriebenen Stunden hat an den dafür vorgesehenen Stränden eine Badeaufsicht anwesend zu sein. Weiterhin sind Warnsignale anzubringen, die jederzeit über den Grad der Gefährlichkeit des Meeres Auskunft geben.

Absatz 6: In jeder Tourismussiedlung müssen die Wege zu den ärztlichen Notdienstzentren ausgeschildert sein und in jeder Einrichtung hat ein Plan vorhanden zu sein, der den kürzesten Weg zu diesen Zentren weist.

Absatz 7: Die Dienstordnung gewisser Tourismuseinrichtungen beinhaltet, dass das dort beschäftigte Personal in der Lage sein muss, Erste Hilfe zu leisten, Massnahmen bei Feuer zu ergreifen und Personen bei Gefahr zu den Notausgängen zu geleiten. Die öffentliche Information über das Sicherheitssystem dieser Einrichtungen hat diesen Tatbestand zu beinhalten.

Artikel 19: Recht auf Privatsphäre und Ruhe.

Absatz 1: Jeder Urlauber hat ein Recht auf Ruhe und Privatsphäre. In Tourismusgebieten sind aggressive Verkaufsmethoden, z. B. Ansagen durch Megaphone oder persönliches Ansprechen auf der Strasse sowie alle anderen Arten der Werbung, die die Ruhe des Urlaubers stören, untersagt.

Absatz 2: Weiterhin haben in diesen Gebieten alle lauten Aktivitäten in hierfür ausgestatteten, schalldichten Einrichtungen stattzufinden. Insbesondere gilt dies für Veranstaltungen, in denen elektronische Lautverstärker zum Einsatz kommen.

Artikel 20: Beschwerden und Reklamationen.

Absatz 1: Die Leiter aller Tourismusunternehmen sind dazu verpflichtet, den Urlaubern auf Anfrage Beschwerdeformulare auszuhändigen und ihnen bei Bedarf die richtige Vorgehensweise beim Ausfüllen dieser Blätter zu erklären.

Absatz 2: In jeder Einrichtung muss ein Informationsblatt angebracht werden, das die Kunden auf unmißverständliche und gut sichtbare Art über das Vorhandensein dieser Beschwerdeformulare aufklärt. Ihr Text muss auf spanisch, englisch und deutsch sowie in einer weiteren Sprache freier Wahl verfasst sein.

Absatz 3: Wird eine Beschwerde direkt bei einer öffentlichen Verwaltungsstelle vorgebracht, so ist diese dazu verpflichtet, eine Empfangsbestätigung auszustellen und eine Kopie an die jeweilige Überprüfungsstelle weiterzuleiten. Dem Reklamanten muss ein Bescheid zugestellt werden, in dem er über die Konsequenzen seiner Klage informiert wird.



TITEL II, KAPITEL II

Artikel 23:

Bescheinigungsdokument über die Eintragung in das Register.

Absatz 1: Gleichzeitig mit der Einschreibung in das Register für Tourismusunternehmen und -Aktivitäten erhält der Titelträger eine Bescheinigung über diesen Eintrag.

Absatz 2: Dieses Dokument ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur individuell für jeweils einen eingereichten Titelträger.

Absatz 3: Diese Bescheinigung muss jeder öffentlichen Verwaltungsstelle unerlässlicherweise vorgelegt werden, wenn es um die Bearbeitung von Anträgen auf dem Gebiet des Tourismus geht. Dies gilt auch für die Bau- und Öffnungslizenzen der Gemeinde.

Artikel 24: Lizenzen vor Ausübung touristischer Aktivitäten.

Absatz 1: Die Ausübung aller Aktivitäten des Tourismussektors erfordert - unabhängig von der Eintragung in das Register - eine Genehmigung der zuständigen Tourismusverwaltung.

Absatz 2: Diese Genehmigung hat vor der Erteilung von Baulizenzen zu erfolgen und wird als unabhängig von Eröffnungs- oder anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Lizenzen behandelt.

Artikel 26: Vorbeugung vor Umweltverschmutzung und Haftung bei ökologischen Schäden.

Absatz 1: Alle Tourismusaktivitäten haben sich dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Natur unterzuordnen. Insbesondere gelten hierfür die Normen für Abfälle, Reinheit von Wasser, Luft und Boden. Erhaltung der unter Naturschutz stehenden Zonen und der Tier- und Pflanzenwelt - besonders der autochthonen Arten der kanarischen Inseln - sowie die Vermeidung von physischer, chemischer, biologischer und akustischer Verseuchung.

Absatz 2: Die Unternehmen, die Tourismusaktivitäten fördern oder organisieren, haften für alle Schäden, die sie der Umwelt zufügen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Verantwortung dem Touristen ganz persönlich durch ausserhalb der organisierten Aktivitäten durchgeführte Handlungen zuzuschreiben ist. Gleiches gilt für Lieferanten, wenn Schäden durch ihre Güter verursacht werden.

Artikel 27: Schutz der Naturzonen.

Absatz 1: Wenn die Ausübung von Tourismusaktivitäten und die Errichtung von Betrieben für diesen Zweck in Naturschutzgebieten geplant ist, so erfordert dies eine Untersuchung über ökologische Auswirkungen und eine Genehmigung der Tourismusbehörde. Gleiches gilt für Aktivitäten und Betriebe in Zonen, die das Gesetz als ökologisch sensibel definiert oder die Tier- oder Pflanzenarten, die unter Schutz stehen, bedrohen könnten. Wird eine Bewilligung erteilt, so müssen die Bedingungen, die für den Schutz der Umwelt vonnöten sind, in ihr enthalten sein.

Absatz 2: Gleichermaßen erfordern Tourismusaktivitäten, die in Randgebieten geplant sind, eine diesbezügliche Genehmigung.

Artikel 28: Erhaltung der Kultur.

Als betrügerische Tourismuswerbung gilt, wenn die kanarische Kultur als Ausdrucksweise fremder Kulturformen dargestellt oder benutzt wird.

Artikel 29: Pflege öffentlicher Zonen.

Absatz 1: Die öffentlichen Zonen in Tourismusgebieten müssen sauber und in gutem Zustand gehalten werden.

Absatz 2: Unabhängig von der Pflicht der öffentlichen Verwaltung, die für die Strassenreinigung, Erhaltungsmassnahmen und Müllabfuhr zuständig ist, können mit den Tourismusunternehmen Vereinbarungen getroffen werden, nach denen diese dazu beitragen, die öffentlichen Zonen in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.

Artikel 30: Schutz des kanarischen Selbstbildes.

Absatz 1: Das Selbstbild einer jeden kanarischen Insel und ihrer Tourismusgebiete wird als kollektives Gut betrachtet, das unter dem Schutz des Gesetzes steht. Niemand hat das Recht, dieses Selbstbild als Folge seiner Tourismusaktivitäten zu schädigen oder es sich zu eigen zu machen.

Absatz 2: Handlungen, die das Bild des Tourismus der kanarischen Inseln insgesamt oder eines kanarischen Gebietes schädigen, werden als Straftaten behandelt.



TITEL II, KAPITEL III, Abschnitt 1a: Aktivitäten zur Beherbergung von Urlaubern.

Artikel 31: Definition.

Absatz 1: Nach diesem Gesetz üben alle Unternehmen Aktivitäten zur Beherbergung von Touristen aus, die gegen Entgelt Unterkünfte in Einrichtungen anbieten, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Absatz 2: Unter einer Beherbergung von Urlaubern wird verstanden, wenn die Einrichtung einen zeitlich begrenzten Aufenthalt anbietet, ohne dass dies einen Wechsel des Wohnsitzes für die beherbergte Person bedeutet.

Artikel 32: Unterteilung.

Absatz 1: Die Beherbergung von Urlaubern kann in einer der nachstehenden Formen angeboten werden: Hotels, Apartments, Zeltlager und Rasthäuser für Urlauber, Einrichtungen für ländlichen Tourismus. Urlaubsdörfer, Kurorte oder Stätten für medizinische Massnahmen zur Vorbeugung, Regeneration oder Rehabilitation sowie Unterkünfte im Time-Sharing-System.

Artikel 35: Mindeststandard der Tourismusurbanisation.

Absatz 1: Die Pläne der Gemeinde legen das maximale Fassungsvolumen der Parzellen, die für Tourismusunternehmen bestimmt sind, fest. Dabei gilt als Mindeststandard eine Größe von 40 bis 50 Quadratmetern Freiraum je Unterkunftsplatz.

Artikel 36: Festlegung von Zonen, in denen Veränderungen zu treffen sind.

Die kanarische Regierung legt das Mindestmaß in Bezug auf Infrastruktur und Dienstleistungen fest, das in dem betreffenden Tourismusgebiet vorhanden zu sein hat. Für Urlauberzonen, die diesem Mindestmaß nicht entsprechen, gelten folgende Massnahmen:

Absatz 1: Nach Anhörung der Betroffenen und Berichterstattung durch die Baubehörde werden diese Zonen definiert. Es findet eine detaillierte Auswertung ihrer Merkmale in Bezug auf die anzuwendenden Normen statt. Dabei werden notwendige Änderungen unter Angabe einer Frist und einer Schätzung der Kosten, bestehend aus öffentlichen und privaten Geldern, aufgezeigt.

Absatz 2: In dieser Zone werden keine neuen Genehmigungen für Unterkunftsplätze erteilt, es sei denn, die Bewilligung selbst trägt zu einer Auflösung der vorhandenen Mängel bei.

Absatz 3: Anträge auf Bewilligung von Aktivitäten, die keine Beherbergung einschliessen, werden nach den speziellen Gegebenheiten und nach den hierfür zutreffenden Normen bearbeitet.

Absatz 4: Bau und öffentliche Dienstleistungen werden überprüft, um sie so weit wie möglich der vorhandenen Urlauberzahl anzupassen.

Absatz 5: Die Baupläne werden revidiert oder geändert. Ggfls. werden spezielle Pläne ausgearbeitet, mit dem Zweck, die Fläche zu vergrößern und mehr freie Zonen und sonstige Elemente zu schaffen, die die Situation verbessern könnten.

Absatz 6: In diesen Gebieten fördert die kanarische Regierung ein Programm öffentlicher Investitionen (siehe Titel III dieses Gesetzes).

Artikel 37: Haftung bei Über-Buchungen (Over-booking)

Absatz 1: Unternehmen, die Unterkünfte anbieten, haften gegenüber ihren Kunden und der öffentlichen Verwaltung, wenn zu viele Reservierungen getroffen werden, so dass nicht allen nachgekommen werden kann.

Absatz 2: In diesen Fällen ist das Unternehmen dazu verpflichtet, den Kunden in einer anderen Einrichtung unterzubringen. Diese hat in der gleichen Zone zu liegen und muss mindestens von gleicher Qualität sein. Die Transportkosten zu dieser Einrichtung sind ebenfalls vom Unternehmer zu tragen.

Absatz 3: Sollte es nicht möglich sein, den Kunden wie oben beschrieben zu beherbergen, hat das Unternehmen für eine andere Unterkunft zu sorgen. In diesem Fall verpflichtet es sich zu einer Abfindung, die dem Kunden für alle erlittenen Schäden, einschließlich dem des Urlaubsverlustes, zu zahlen ist.

Absatz 4: Über die eventuelle Haftung, die bei übermäßiger Reservierung auf die Tourismusunternehmen zurückfällt, muss aktenkundig aufgeklärt werden.

Absatz 5: Bei übermässiger Reservierung muss dieser Umstand mittels eines Schildes, das von der Rezeption aus sichtbar ist, bekanntgegeben werden. Auf dem Schild müssen die Rechte und Haftungspflichten gemäß diesem Gesetz angegeben werden.

Artikel 38: Prinzip der Betriebseinheit.

Absatz 1: In Unterkunftseinrichtungen muss die Ausübung touristischer Aktivitäten nach dem Prinzip der Betriebseinheit durchgeführt werden.

Absatz 2: Mit Wirkung dieses Gesetzes wird unter Betriebseinheit die Erfordernis für alle Unterkunftsniederlassungen, einheitliche Komplexe von Bauten, Gebäuden oder homogene Teile derselben, die einer der Unterkunftsmodalitäten dieses Gesetzes entsprechen, verstanden, sich einer einzigen Unternehmenstitelträgerschaft für die Betriebsaktivitäten der touristischen Beherbergung unterzuordnen.

Artikel 39: Anwendung des Prinzips auf Eigentümergemeinschaft und Mehrbesitzertum.

Absatz 1: Wenn Bauwerke oder Gebäude, in denen die Aktivität der Unterbringung ausgeübt wird, mehreren Inhabern im System des Miteigentums, der Gemeinschaft oder ähnlichem gehören, muss ihr touristischer Betrieb notwendigerweise durch Handelsgesellschaften oder durch einen individuellen Unternehmer durchgeführt werden. Dabei können die Gesellschaften aus den Eigentümern der Immobilien oder anderen Personen, die an einer touristischen Betreibung interessiert sind, gebildet werden.

Absatz 2: Das Betriebsunternehmen hat von den Eigentümern einen rechtlichen Titel zu erhalten, der sie für eine Mindestdauer von drei Jahren und ausgestellt als öffentliches oder privates Dokument mit notariell beglaubigten Unterschriften für den Betrieb der Immobilie bevollmächtigt. Dieser Titel muss vor der Tourismusverwaltungsstelle verbürgt werden, um die Installationsgenehmigung zu erhalten.

Absatz 3: Das Betriebsunternehmen muss die Betreibung der gesamten Einheiten der Immobilie, um die es geht, übernehmen. In Ausnahmefällen kann die für das Gebiet des Tourismus zuständige Behörde die Betreibung einer geringeren Anzahl als die Gesamtheit der Einheiten bewilligen, wenn die einheitliche Führung durch das Betriebsunternehmen mindestens zwei Drittel der Gesamtheit umfasst, welche von der Gemeinschaft die Differenzierung der gemeinschaftlichen Zonen, denen eine betriebliche Nutzung zukommt, und die Genehmigung erhalten, in ihnen die Verbesserungen durchzuführen, die für die Verwendung für touristische Aktivitäten notwendig sind. In diesem Fall können die vom Betrieb ausgeschlossenen Einheiten nicht für die genannten Aktivitäten bestimmt werden.

Artikel 40: Erfordernisse und Bedingungen der Betriebseinheit.

Die Betriebseinheit touristischer Unterkünfte erfordert:
Bestimmung einer ausreichenden Anzahl von Personen für die Betreibung

Eine ausreichend und dauerhaft besetzte Rezeption für die Bedienung der Kunden.

In der genannten Rezeption - und den Kunden zugänglich - sind jederzeit ein Exemplar dieses Gesetzes und der gültigen Verordnungen aus dem Bereich der touristischen Ünterkünfte, sowie die Tourismus- und Gemeindeöffnungserlaubnis und Beschwerdeformulare bereitzuhalten.
Artikel 41: Ausnahmen vom Prinzip.

Die für das Gebiet des Tourismus zuständige Behörde kann von der Anwendung des Prinzips der Betriebseinheit entbinden, wenn zwischen den verschiedenen Einheiten der Immobilie eine völlige Unabhängigkeit der Zugänge, Dienstleistungen, gemeinschaftlichen Zonen, Anlagen und Ausstattungen besteht.

Artikel 42: Konsequenzen bei Nichterfüllung des Prinzips.

Absatz 1: Die Unterkünfte, die nicht dem Prinzip der Betriebseinheit folgen, sind vom touristischen Angebot der Kanaren ausgeschlossen, mit folgenden Konsequenzen:
Ihre touristische Unterkunftsaktivität wird nicht bewilligt.

Sie können nur im Einverständnis mit den Bedingungen des bürgerlichen Gesetzbuches oder des Gesetzes der Stadtpacht, und in keinem Fall für touristische Nutzung vermietet oder verpachtet werden.

Sie können weder in Katalogen enthalten sein noch von Reisebüros vermarktet werden.
Absatz 2: Die Nichterfüllung des Prinzips der Betriebseinheit und seiner Erfordernisse und Bedingungen wird als Straftat betrachtet und gemäß diesem Gesetzes sanktioniert.

Artikel 44: Erhaltung der Qualität der Unterkunftseinrichtungen.

Absatz 1: Alle Unterkunftseinrichtungen, die mehr als zehn Jahre alt sind, müssen ein spezielles Erhaltungsprogramm, das technisch aktualisierte Lösungen umfasst, in die Praxis umsetzen, um ihre Kategorie aufrechtzuerhalten. Dieses Programm kann auch Unterkunftseinrichtungen geringeren Alters auferlegt werden, wenn dies durch stärkere Beschädigung ratsam erscheint.

Absatz 2: Das Programm muss von der Tourismusbehörde gebilligt werden.

Absatz 3: Wird das Programm nicht gebilligt oder nicht innerhalb der Grenzen der Bewilligung durchgeführt, kann die Tourismusbehörde entweder bewirken, dass die Einrichtung ihr Firmenschild durch ein weiteres ergänzt, das das Baujahr und die Nichtexistenz wesentlicher Verbesserungsmassnahmen öffentlich erklärt und das bei jeder kommerziellen Präsentation der Einrichtung obligatorisch ist, oder sie in einer anderen Kategorie neu einstufen.

Absatz 4: Die Verwaltungsstellen können den Inhabern touristischer Einrichtungen jederzeit Erhaltungsarbeiten und Ausbesserungen der Fassaden oder der von öffentlichen Straßen aus sichtbaren Örtlichkeiten abverlangen.

Artikel 45: Befähigung des Personals.

Die kanarische Regierung kann die Verpflichtung erlassen, Kurse zur Befähigung des Personals von Hotels und Apartments mit drei oder mehr Sternen oder Schlüsseln durchzuführen. Gleiches gilt für andere Unterkunftseinrichtungen, wenn ihre Relevanz im kanarischen Tourismussektor oder die Anzahl ihrer Mitarbeiter dies als ratsam erscheinen lässt, um die angebotene Qualität zu erhalten.

Artikel 46: Regelung der Unterkünfte im Time-Sharing-System.

Absatz 1: Die zeitlich aufeinanderfolgende Nutzung ein- und derselben Unterkunft durch Personen, die sie für gewisse Zeiträume teilen, unterliegt ausser diesem Gesetz auch den allgemeinen, den Tourismus betreffenden Gesetzgebungen und den Normen der Europäischen Union.

Absatz 2: Die Werbung für dieses System auf den Kanaren unterliegt folgenden Normen:
Auf keinen Fall dürfen aggressive Werbemethoden, die die Ruhe der Urlauber stören, angewendet werden.

Jede Art von Werbung muss ausdrücklich das Recht mit einschliessen, Verträge innerhalb einer gewissen Frist aufzulösen. Diese Frist darf die Dauer von zehn Tagen oder das von der staatlichen Gesetzgebung festgelegte Minimum nicht unterschreiten. Verstösse gegen diese Regeln werden alschwerwiegende Straftaten am Tourismus betrachtet (siehe Artikel 76.10).

Dem Interessenten ist die Dokumentation, die für Titelträgerschaft, Verfügbarkeit und Zuteilungssystem der Unterkunftsnutzung bürgt, zur Verfügung zu stellen. Die für die Betreibung autorisierten Personen haben vor den Kunden und vor der Tourismusverwaltung für den rechtlichen Titel zu bürgen, durch den ihnen das Betriebsrecht von den Eigentümern der Unterkunftseinheiten zugesprochen wurde.

Sie haben die angemessene Wartung der Unterkünfte, Gebäude und gemeinschaftlichen Zonen für die Gesamtdauer des Vertrages zu garantieren.

Die Unternehmen, die Urlauberunterkünfte auf den kanarischen Inseln betreiben und ihren Wohnsitz nicht auf dem Archipel haben, müssen einen ansässigen Repräsentanten bestimmen, der die Verantwortung im Namen des Unternehmens übernimmt.

Das Wesen der Betriebseinheit dieser Art von Unterkünften wird durch eine spezielle Verordnung geregelt.

Die kanarische Regierung bestimmt ein Firmenschild, dessen Zurschaustellung obligatorisch ist. Sie zeigt weiterhin die Höhe der Finanzen auf, die laut Gesetzgebung hinterlegt werden müssen und regelt diese Aktivität als Teil des touristischen Angebotes der kanarischen Inseln.

Die genannten Unternehmen haben im Einklang mit den jeweiligen Normen eine Bürgschaft zu stellen.


TITEL II, KAPITEL III,

Abschnitt 2a: Aktivität der touristischen Vermittlung

Artikel 47: Konzept.

Touristische Vermittlung bedeutet die Betriebsaktivität von Personen, die geschäftlich ausschließlich der Vermittlung und Organisation touristischer Dienstleistungen nachgehen. Für diese Dienstleistungen können eigene Mittel verwendet werden.

Artikel 48: Erfordernisse.

Absatz 1: Touristische Vermittlung kann nur von kaufmännischen Unternehmen durchgeführt werden, die in der Form von Aktiengesellschaften oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebildet werden.

Absatz 2: Touristische Vermittlung, die mit jedweder Art von Reisen oder Fahrten in Verbindung steht, kann nur von Reisebüros durchgeführt werden, die als solche von der kanarischen Regierung anerkannt wurden.

Absatz 3: Touristische Vermittler, deren Wohnsitz sich nicht auf den Kanaren befindet, müssen einen ansässigen Repräsentanten bestimmen, der im Register für Tourismusunternehmen und Aktivitäten eingetragen zu sein hat. Weiterhin müssen die Vermittler eine Bürgschaft stellen, wobei jedoch diejenigen, die aus Ländern der Europäischen Union stammen, ggfls. eine andere Behandlung erfahren, wenn die betreffende nationale Gesetzgebung dies erfordert.

Absatz 5: Touristische Vermittler dürfen keinerlei Verträge mit Inhabern von Einrichtungen schliessen, die die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllen.

Artikel 50: Aktivitäten von Restaurants, Bars und ähnlichen Einrichtungen.

Absatz 1: Diese Einrichtungen müssen in das Register für Tourismusunternehmen und -Aktivitäten eingetragen werden. Ihre Inhaber müssen sich im Besitz des Einschreibungsdokumentes sowie der vor Ausübung dieser Aktivitäten notwendigen Genehmigungen befinden.

Absatz 3: Sie müssen alle obligatorischen öffentlichen Bekanntmachungen auf spanisch, englisch und deutsch sowie in einer weiteren Sprache freier Wahl verfassen.

Artikel 51: Ergänzende touristische Aktivitäten.

Absatz 1: Es unterstehen diesem Gesetz alle Unternehmen, die durch ihre Aktivitäten zum ergänzenden touristischen Angebot beitragen, wie z. B.:
Diskotheken und Fest-, Vorstellungs- und Tanzsäle.

Vergnüngungsplätze, Shows und Freizeitaktivitäten aller Art.

Sport, Aktion und Abenteuer.

"Caterings", Simultanübersetzung sowie Organisation und Hilfe bei Kongressen.

Transportunternehmen für Reisende und Agenturen für Autovermietung aller Art, mit oder ohne Fahrer.
Absatz 2: Die Pflichten dieser Unternehmen sind:
Erhaltung der Qualität ihrer Dienstleistungen.

Qualifikation ihres Personals.

Sauberkeit ihres Wirkungsgebietes und die Pflicht, öffentliche Zonen nicht durch Müll, Gerüche, Lärm oder andere störende Faktoren in Mitleidenschaft zu ziehen.

Unternehmen, die Sport- und Abenteueraktivitäten anbieten, welche ein Risiko beinhalten, müssen eine Haftpflichtversicherung haben.

Andere, durch Verordnungen festgelegte Pflichten.


TITEL III, KAPITEL I

Artikel 52: Förderprogramme und technische Unterstützung.

Absatz 1: Die kanarische Regierung hat Förderprogramme in die Tat umzusetzen, durch die mittels Subventionen folgende Aktivitäten unterstützt werden:
Zusammenschluss von Unternehmen und gemeinschaftliche Aktionsprogramme, die zu einer Verbesserung der Produktivität und zu einer Senkung der Kosten führen.

Modernisierung von Unternehmen, Renovierung der Installationen, Erwerb neuer Ausstattungselemente und Aktualisierung veralteter Systeme.

Sanierung von diesbezüglich bedürftigen Unternehmen durch Unterstützung ihrer finanziellen Strukturen oder andere legitime Hilfsmassnahmen.

Verbreitung kultureller Ausdrucksformen der Kanaren.

Andere Aktivitäten des Tourismussektors, die die Regierung für unterstützungswert hält.
Artikel 53: Förderung des Selbstbildes.

Absatz 3: Die Verwaltungsstellen der Inseln und Gemeinden, die ihre eigenen Kampagnen zur Förderung des Tourismus organisieren, sind dazu verpflichtet, stets den Namen "Canarias", zusammen mit dem Emblem und dem von der Regierung bestimmten touristischen Slogan in diese Programme mitaufzunehmen und bei allen Auslandskampagnen mit der Regierung zu koordinieren.



TITEL III, KAPITEL II

Artikel 55: Förderung von Aktivitäten.

Von der Tourismusbehörde gefördert werden:
Amtsverrichtungen der Gemeinden, in denen sich Touristengebiete mit mangelhafter Infrastruktur, Ausstattung oder Dienstleistung befinden.

Erlangung des Prinzips der Betriebseinheit in Unterkunftseinrichtungen ausserhalb des Hotelwesens.

Umwandlung von Urlaubsapartments in Apartmenthotels.

Anhebung der Kategorie von Tourismuseinrichtungen.
Artikel 56: Programme für Umweltschutz und Naturerhaltung.

Absatz 1: Die Tourismus- und Umweltorganismen haben Programme zum Umweltschutz in den Tourismusgebieten durchzuführen, die folgende Zwecke erfüllen sollen:
Konsumverringerung der nicht erneuerbaren Vorräte des Archipels und Vermeidung seiner Verseuchung.

Ausschaltung oder Verminderung der Produktion von Abfällen, die nicht aufgearbeitet werden können und Förderung des Gebrauches von Recycling-Materialien.

Förderung von Energieeinsparung und der Nutzung von Brennstoffen mit niedrigem Verunreinigungsniveau.

Erzeugung eines ökologischen Verantwortungsbewusstseins bei allen, die im Tourismussektor tätig sind.

Förderung des Respekts gegenüber der Umwelt, der Naturerhaltung und wichtiger ökologischer Prozesse.


TITEL IV, KAPITEL I

Artikel 60: Einstellung städtischer Planungen und der Bewilligung von Lizenzen.

Absatz 1: Die kanarische Regierung kann die Gültigkeit der Insel- und Gemeindepläne unterbrechen, um sie zu überprüfen und den Erfordernissen dieses Gesetzes anzupassen.

Absatz 2: Desgleichen kann sie die Einstellung von Lizenzvergaben in bestimmten Zonen bewirken, bis eine Angleichung der Gemeindepläne an die den Tourismus betreffenden Inselpläne oder deren Reform gegeben ist.

Artikel 62: Nichtverjährung strafbarer Handlungen in privaten, nicht bebaubaren Zonen.

Absatz 1: Freie oder nicht bebaubare Zonen aus privatem Besitz, die für die Feststellung der Unterbringungskapazität der Tourismuszentren berechnet werden, können nicht gegen den von der Planung und der touristischen Betriebsgenehmigung vorgesehenen Verwendungszweck umgewandelt, verwendet oder bebaut werden.

Absatz 2: Die Umwandlung, Bebauung oder Aufhebung dieser Zonen wird rechtlich wie die der öffentlichen freien oder grünen Zonen behandelt. Die Befugnisse der öffentlichen Verwaltung sind nicht verjährbar, wenn es darum geht, eine verletzte Ordnung wiederherzustellen. Dieser Umstand gilt für die gesamte Nutzungsdauer der jeweiligen Bauwerke oder Installationen, selbst wenn sie nicht mehr touristisch betrieben werden. Von öffentlicher Seite muss eine gegebene Umwandlung, Bebauung oder Aufhebung dieser Zonen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes denunziert werden.

Artikel 63: Abfindungen.

Abfindungen, zu denen es durch die Ausübung der Befugnisse bei Planungen oder Einstellung von Lizenzvergaben, wie sie in diesem Kapitel behandelt werden, kommen kann, richten sich nach den jeweiligen Normen.



TITEL IV, KAPITEL II

Artikel 65: Dienst zur Umweltüberwachung.

Die Gemeinden müssen in Touristengebieten einen Dienst zur Umweltüberwachung einrichten, der nachfolgende Aufgaben zu umfassen hat:
Bewilligung spezieller Verordnungen, die die Qualität der Umwelt betreffen.

Verstärkung im Hygiene- und Gesundheitsbereich, besonders in Zonen öffentlicher Nutzung, wie Straßen, Plätze und Strände.

Lärmkontrolle, besonders in den Nachtstunden.

Überwachung der Gerüche - insbesondere der von der Industrie ausgehenden - und der Aktivitäten, die sie hervorrufen.

Mitarbeit bei der Verstärkung der Bürgersicherheit.
Artikel 66: Dienst zur Strand-Übewachung

Die Gemeinden müssen einen Überwachungs- und Erste-Hilfe-Dienst an den durch Verordnung dazu bestimmten Stränden einrichten.

Artikel 67: Tourismus-Informationszentren.

In den Tourismusgebieten haben die Gemeindeverwaltungen Informationszentren für die Urlauber einzurichten. Diese müssen ausgeschildert werden und der Zugang zu ihnen hat einfach zu sein. In ihnen sollen die folgenden Dienste angeboten werden:
Allgemeine Information über das Gebiet und über die Aktivitäten, die es anbietet. Spezielle Informationen über die Naturschutzgebiete und über Möglichkeiten des Naturgenusses (z. B. Wandern).

Topographische Orientation und Beschaffung von Plänen.

Allgemeine Beratung über Preise und Qualität der Artikel und der touristischen Dienstleistungen.

Beratung über die Rechte des Verbrauchers der Tourismusbranche.

Entgegennahme von Beschwerden und Reklamationen.


TITEL VI, KAPITEL I: Allgemeine Prinzipien der Strafbefugnisse.

Artikel 73: Haftbare Personen.

Haftbar für Straftaten im Tourismussektor sind Personen öffentlicher Bereiche oder Privatpersonen, von denen Aktivitäten oder Unterlassungen ausgehen, wie sie in diesem Gesetz beschrieben werden.

Artikel 74: Verjährung

Absatz 1: Die Straftaten im Tourismussektor unterstehen in Bezug auf ihre Verjährung folgender Unterteilung:
Sehr schwerwiegende: Nach drei Jahren.

Schwerwiegende: Nach zwei Jahren.

Leichte: Nach einem Jahr.
Absatz 2: Gleiche Unterteilung gilt für Sanktionen.

Absatz 3: Die Verjährungsfrist wird folgendermassen berechnet.
Für strafbare Handlungen: Ab dem Tag, an dem die Straftat begangen wird.

Für Sanktionen: Ab dem Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung der Sanktion folgt.
Absatz 4: Unterbrechung der Verjährung.
Bei strafbaren Handlungen: Ab Beginn des Strafverfahrens. Es kommt zur Wiederaufnahme der Verjährungsfrist, wenn der Aktenvorgang mehr als einen Monat stillsteht, ohne dass die Verzögerung von der mutmaßlich haftbaren Person verursacht wurde.

Bei Sanktionen: Ab Beginn des Vollzuges, wobei die Verjährungsfrist wiederaufgenommen wird, wenn der Vollzug für mehr als einen Monat unterbrochen wird.


TITEL VI, KAPITEL II: Strafbare Handlungen im Tourismussektor.

Artikel 75: Als sehr schwerwiegende Straftaten gelten:
Verrichtungen, die ohne die vorgeschriebene Eintragung in das Register für Tourismusunternehmen und -Aktivitäten oder ohne die Genehmigung, die für Tätigkeiten im Tourismussektor oder für die Eröffnung von Einrichtungen vorgeschrieben sind, vollzogen werden.

Substantielle Veränderungen an der Infrastruktur oder an den Betriebssystemen oder -Merkmalen touristischer Einrichtungen, welche ihre Kapazität, Modalität oder Einteilung beeinflussen, ohne dass hierfür zuvor eine Genehmigung erteilt wurde.

Nichterfüllung der gültigen Bestimmungen in Bezug auf touristische Infrastruktur, Qualitätsnormen oder Dienstleistungen.
Dienste, die nicht den zwischen beiden Seiten vereinbarten Leistungen entsprechen, wenn dem Verbraucher daraus schwerwiegende Schäden entstehen.

Personal, das bezüglich der Anzahl und Befähigung nicht den gültigen Normen entspricht.

Verweigerung oder Behinderung von Verrichtungen der Tourismusinspektion, die dazu führen, dass die Überprüfung nicht vollzogen werden kann. Vergabe von falschen Informationen oder Dokumenten an besagte öffentliche Stellen.

Handlungen, die das touristische Bild der Kanaren insgesamt oder eines ihrer Tourismusziele schädigen.

Nichterfüllung der Normen in Bezug auf die Vorbeugung von Bränden in Tourismuseinrichtungen.
Artikel 76: Als schwerwiegende Straftaten gelten:
Nichtbefolgung oder Änderung wesentlicher Bedingungen, die an die Genehmigung der Unternehmen oder Aktivitäten gebunden sind, sofern diese Bedingungen die Basis für die Lizenzvergabe oder für die Einstufung der Einrichtung oder Aktivität darstellen.

Nichtexistenz obligatorischer Installationen oder Dienste, bzw. wenn diese sich in schlechtem Zustand befinden.

Offenkundige Mängel in Bezug auf Dienstleistung, Sauberkeit und Anstand der Einrichtungen sowie Verstösse gegen die in Artikel 17.2 genannten Pflichten.

Schlechte Behandlung des Kunden durch Unterlassungen, Wort oder Tat.

Nichtangabe der Preise, wenn dies die Vorschrift erfordert, oder das Verlangen höherer Preise als angegeben wurde.

Nichtexistenz der obligatorischen Reklamationsformulare, oder wenn diese dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt oder nicht in der erforderlichen Zeit oder Art weitergeleitet werden.

Nichtausstellung oder Nichtübergabe der Rechnungen für geleistete Dienste an den Verbraucher.

Einstellung von Personal, das für die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht über angemessene berufliche Titel verfügt.

Leistung von Widerstand gegen Verrichtungen der Tourismusinspektion, wenn es dadurch nicht zur Verhinderung derselben kommt. Nichterscheinen des Unternehmers oder seines Repräsentanten bei Vorladung der Tourismusinspektion. Nichtexistenz des Inspektionsbuches oder Verweigerung, es vorzuzeigen.

Betrügerische Tourismuswerbung, mehrdeutige Angebote und alles, was eine bessere Qualität der Dienstleistungen suggeriert als die tatsächlich gegebene.

Anwendung aggressiver Verkaufsmethoden, die die Ruhe der Urlauber stören.

Übermässige Reservierung, die bewirkt, dass nicht allenVorbestellungen nachgekommen werden kann.

Verstoß gegen die Vorschrift dieses Gesetzes in Bezug auf das Prinzip der Betriebseinheit von Unterkunftseinrichtungen.

Vertragsabschlüsse mit Unternehmen, die sich nicht im Besitz der für ihre Aktivitäten vorgeschriebenen Genehmigung befinden.

Annullierung der Reservierung von Plätzen und Dienstleistungen, die nicht den Vereinbarungen entsprechen, sofern dies eine offenkundige Schädigung des Verbrauchers darstellt.

Verursachung von Lärm, besonders bei Verwendung elektronischer Lautverstärker, in nicht schalldicht ausgestatteten Anlagen.

Berufliche Tätigkeiten, die gegen die Normen über Vertragsabschlüsse und Leistung touristischer Dienste verstossen.

Die als sehr schwerwiegend eingestuften Straftaten, die durch ihre Art, ihre mangelnde Vorsätzlichkeit oder mildernde Umstände nicht als solche betrachtet werden können.
Artikel 77: Als leichte Straftaten gelten:
Nichtvorhandensein von Firmenschildern, bzw. Informationen, deren öffentliche Zurschaustellung obligatorisch ist, oder die Verweigerung, diese vorzuweisen.

Unhöfliche Behandlung der Kunden.

Ablehnendes Verhalten bei Bitte um Information.

Leichte Mängel in Bezug auf Dienstleistung, Sauberkeit oder Anstand der Einrichtungen oder auf Hygiene und Anstand des Personals, wenn dies zur Belästigung des Verbrauchers führt.

Nicht vorschriftsmäßige Ausstellung von Rechnungen, bzw. wenn keine Duplikate derselben verwahrt werden.

Handlungen oder Unterlassungen, die zu Verzögerungen von Pflichten der Inspektionsstellen in Bezug auf Informationen und Weiterleitung führen.

Die als schwerwiegend eingestuften Straftaten, die durch mangelnde Vorsätzlichkeit oder mildernde Umstände nicht als solche betrachtet werden können.


TITEL VI, KAPITEL III

Artikel 78: Unterteilung der Sanktionen.

Bei Straftaten im Tourismussektor kann es zu folgenden Sanktionen kommen:
Mahnung

Geldstrafe

Zeitweise Einstellung der Aktivitäten.

Aufhebung der Genehmigungen, die vor Ausübung der touristischen Aktivitäten erteilt wurden.

Definitive Schließung der Einrichtung.

Aufhebung des Rechtes auf Subventionen.
Artikel 79: Anwendung der Sanktionen.

Absatz 1: Zu einer Mahnung kommt es in Fällen leichter Straftaten, wenn diese keine Wiederholungstat darstellt und eine Geldstrafe nicht ratsam erscheint.

Absatz 2: Geldstrafen werden folgendermassen berechnet:
Bei leichten Straftaten: Bis zu 1600 €.

Bei schwerwiegenden Straftaten: 1601 - 31000 €.

Bei sehr schwerwiegenden Straftaten: 31001 - 310000 €.
Diese Sanktionen richten sich nach Art der Straftat, verursachten Schäden, Rückfälligkeit, sozialer Bedeutung, theoretischer Vorsätzlichkeit, illegal gewonnenem Nutzen, Marktposition des Gesetzesbrechers, Auswirkungen auf das Bild des Tourismus und auf den Tourismus als solchen, Art und Kategorie der Einrichtung und Art der Aktivitäten, um die es geht. Die Höhe der Geldstrafe kann revidiert werden, wenn sie nach Verrinnen einer Zeitspanne als überholt angesehen wird.

Absatz 3: Die zeitweise Einstellung der Aktivitäten wird bei sehr schwerwiegenden Straftaten als hauptsächliche Sanktion, oder ergänzt durch eine Geldstrafe, nach folgendem Schema auferlegt:
Einstellung über eine Dauer von einem Tag bis zu sechs Monaten, wenn eine Wiederholung in der Begehung schwerwiegender Straftaten besteht.
Einstellung über eine Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr, wenn es sich um eine Wiederholung in der Begehung sehr schwerwiegender Straftaten handelt.
Absatz 4: Zur Schließung oder zur Aufhebung der Genehmigung, die vor Ausübung der touristischen Aktivitäten erteilt wurde, kommt es bei sehr schwerwiegenden Straftaten, wenn der Verantwortliche bereits zweimal oder mehrfach innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren aufgrund ähnlicher strafbarer Handlungen sanktioniert wurde und wenn sein Verhalten eine schwere Schädigung der kanarischen Tourismusinteressen bedeutet.

Absatz 5: Eine Aufhebung des Rechtes auf Subventionen kann als zusätzliche Sanktion bei schweren oder sehr schwerwiegenden Straftaten auferlegt werden.

Absatz 6: Die Schließung eines Unternehmens, das touristische Aktivitäten ausübt, ohne sich im Besitz der vorgeschriebenen Genehmigungen zu befinden, stellt keine Sanktion dar. Vielmehr wird diese Maßnahme ergriffen, um eine sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu bewirken, wodurch es dann zur Aufhebung der Schließungsverfügung kommt.

Erste Übergangsverfügung: Legalisierung nichtgesetzlicher Unternehmen.

Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht den Vorschriften gerecht werden, verfügen über eine maximale Frist von einem Jahr, um ihre Situation zu legalisieren. Innerhalb dieser Frist, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnet wird, können sie nicht für Straftaten, die den Tourismus betreffen belangt werden.

Zweite Übergangsverfügung. Erhalt des Dokumentes über die Einschreibung in das Register für Tourismusunternehmen und -Aktivitäten.

Diese Bescheinigung wird nach folgenden Übergangsnormen ausgestellt:
Den Unternehmen, die bereits in das regionale Tourismusregister eingetragen sind, wird das Dokument von Amts wegen ausgestellt.

Noch nicht registrierte Unternehmen, deren Einrichtung jedoch genehmigt wurde, müssen ihre Eintragung in das Register beantragen. Bis zum Erhalt des Einschreibungsdokumentes, bzw. für eine maximale Dauer von einem Jahr, gerechnet ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, gilt die Ausübung ihrer Aktivitäten als provisorisch bewilligt.
Dritte Übergangsverfügung: Schrittweise Anwendung des Prinzips der Betriebseinheit für Unterkunftseinrichtungen.

Absatz 1: Für bereits bestehende Immobilien wird eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt, um sich dem Wesen der Betriebseinheit unterzuordnen.

Absatz 2: Immobilien, die für die Unterbringung von Personen bestimmt sind und die sich mit Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bauphase befinden oder deren Bau erst nach diesem Datum beginnt, haben die Erfordernisse der Betriebseinheit in ihrer Ganzheit zu befolgen.

Absatz 3: Die Tourismusbehörde kann den Immobilien, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, für die ersten fünf Jahre seiner Gültigkeit eine Senkung des Anteiles bewilligen, der für die Betriebseinheit notwendig ist. Dieser Anteil muss jedoch mindestens die Hälfte der gesamten Unterkunftseinheiten um eine Einheit überschreiten. Dabei muss deren Gesamtheit wiederum mehr als 50 % der Eigentümer der Gemeinschaft repräsentieren.

Sechste Übergangsverfügung: Tourismusführer.

Die Tourismusführer, die diesem Beruf ohne entsprechende akademische Titel nachgingen, bekommen eine offizielle Berechtigung, sofern sie die Befähigungstests der Tourismusbehörde erfolgreich absolvieren.

Zweite Schlussverfügung.

Dieses Gesetz tritt am 19.7.95 - drei Monate nach seiner Veröffentlichung im "Boletin Oficial de Canarias" (kanarisches Amtsblatt) - in Kraft.




Das neue kanarische Tourismusgesetz (III)

Kommentar und Zusammenfassung der die meisten ausländischen Immobilienbesitzer und Unternehmer betreffenden relevanten Bestimmungen des neuen kanarischen Tourismusgesetzes, dessen Beachtung von fundamentaler Bedeutung für die Fortführung des Betriebes ist.

Betroffene Unternehmen im Rahmen dieses Gesetzes sind: Unternehmen, die Unterkünfte aller Art anbieten, sämtliche Gastronomiebetriebe incl. Bars, Restaurants, Diskotheken, etc. Reisebüros u. touristische Vermittlungsunternehmen, alle Firmen u. Personen f. Begleitg. u. Tourismus-Informationen, Schwimmbäder, Wasserparks, zoologische und botanische Gärten, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen, Transportunternehmen, Autovermietungen, Unternehmen für Flug- und Meeresausflüge (Artikel 2)

Eine der wichtigsten Aufgaben aller Unternehmer: Schutz der Umwelt, der ökologischen Werte und der kanarischen Kultur (Artikel 12).

Alle die o.g. Unternehmen (also auch sämtliche Restaurationsbetriebe, Bars, etc.) müssen sich in das kanarische Register für Tourismusunternehmen und -Aktivitäten einschreiben.

Vor Beginn der touristischen Aktivitäten (s.o) muss ausserdem eine Genehmigung eingeholt werden. Erfolgt auf den Antrag innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, gilt der Antrag als genehmigt. (Artikel 13)

Die Kunden müssen vor Vertragsabschluß oder Bestellung über Güter und Dienstleistungen informiert werden. Falsche Informationen an den Touristen berechtigen diesen Schadenersatz zu fordern.

Falsche Informationen gelten ausserdem als schweres Vergehen (Artikel 16)

Die Unternehmen sind verantwortlich für Müll vor ihren Einrichtungen (auch wenn nicht durch die Firma verursacht). Müll darf maximal eine Stunde vor der üblichen Abtransportzeit im Freien deponiert werden (Artikel 17)

Jeder Urlauber hat das Recht auf Privatsphäre. Aggressive Verkaufsmethoden wie Ansagen durch Megaphone oder persönliches Ansprechen auf der Strasse sind verboten. (Artikel 19)

Jeder Betrieb muss auf das Vorhandensein von Beschwerdeblättern in spanisch, englisch, deutsch und einer weiteren Sprache deutlich erkennbar hinweisen

(Artikel 20)

Alle Apartmentbesitzer eines Apartmenthauses, die ihr Apartment touristisch vermieten wollen, sind verpflichtet, ihr Apartment demselben Vermietungsunternehmen zur Vermietung zu überlassen. Es wird gesetzlich nur ein einziges Vermietungsunternehmen pro Anlage zugelassen. Privatvermietung ist ausdrücklich untersagt. (Artikel 38)

Touristische Vermittlung darf nur in der Gesellschaftsform einer S. L. (GmbH) oder S. A. (Aktiengesellschaft) durchgeführt werden.

Diese Betriebe dürfen keinerlei Verträge mit Unternehmen schließen, die die Bedingungen des Tourismusgesetzes nicht erfüllen. (Artikel 48)

Alle Restaurationsbetriebe, Bars, etc. müssen alle obligatorischen Bekanntmachungen auf spanisch, englisch, deutsch und in einer anderen Sprache bekannt machen (also z. B. auch die Speisekarten), (Artikel 50).

Sehr schwerwiegende Delikte laut dem Tourismusgesetz sind u. a. Aktivitäten ohne Eintragung in das Register für Tourismusunternehmen oder ohne die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Tourismusbehörde (gilt auch für Restaurants und Bars!). Zusätzlich kann eine Geschäftsschliessung zwischen sechs Monaten bis endgültig verhängt werden! (Artikel 75)

Als schwerwiegende Delikte gelten u. a. unsaubere Einrichtungen oder solche in schlechtem Zustand (z. B. Toiletten). Schlechte Behandlung des Kunden durch Unterlassungen, Wort oder Tat. Nichtangabe der Preise, wenn dies die Vorschrift erfordert oder das Verlangen höherer Preise als angegeben. Nichtexistenz der Reklamationsformulare oder wenn diese dem Kunden auf Verlangen nicht ausgehändigt werden. Nichtübergabe der Rechnungen für geleistete Dienste an den Kunden. Anwendungen aggressiver Verkaufsmethoden. Verstoß gegen das Verbot der Selbstvermietung von Apartments, die nur durch eine einheitliche und einzige Vermietungsgesellschaft pro Anlage erlaubt ist.

Vertragsabschlüsse mit Unternehmen, die sich nicht im Besitz der für ihre Aktivitäten vorgeschriebenen Genehmigungen befinden. (Artikel 76).
Als leichtes Delikt gilt es u. a., wenn die Rechnungen nicht vorschriftsmäßig ausgestellt werden oder wenn der Unternehmer keine Durchschrift davon aufbewahrt. (Artikel 77).
Achtung: Gerade dieses letzte Bestimmung kann zu einer bösen Falle werden. Geht nämlich ein Inspektor der Tourismusbehörde zweimal innerhalb weniger Tage z. B. in einem Restaurant essen und kommt einige Wochen später wieder und fordert den Unternehmer auf, ihm die Duplikate der ihm übergebenen Rechnungen vorzuweisen, so kann es den Unternehmer bereits 500.000 Ptas kosten, wenn er diese nicht vorweisen kann. Also: unbedingt Rechnungen und Kopien ausstellen und die Kopien aufbewahren!

Unternehmen, die am 19.7.95 bei Inkrafttreten des Tourismusgesetzes bereits legal bestanden, aber die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllen, haben Zeit bis zum 19. Juli 1996, sich in allem dem Gesetz anzupassen.

Und Achtung, liebe Leser, die Sie Unternehmer sind: Ab Herbst 1996 wird es jede Menge gepfefferte Geldstrafen hageln!

Die gesamte Zusammenfassung des Tourismusgesetzes (sieben Seiten) erhalten Sie gegen Einsendung von 1.000 Ptas oder DM 10 (für Mitglieder gratis) unter Beifügung eines adressierten Rückumschlages bei:




Das kanarische Tourismusgesetz soll nun endgültig angewendet werden!

Bei Verstössen drohen hohe Strafen

Das kanarische Tourismusgesetz trat im Jahre 1995 in Kraft. Doch da die zuständige Behörde zunächst einmal anfing, von sich aus alle ihr bekannten touristischen Beherbergungsbetriebe zu erfassen, war sie derart überlastet, dass sie sich um die Tausende von kleinen und mittleren Tourismusbetriebe nicht kümmern konnte und wollte, - es sei denn, es lagen konkrete Anzeigen vor. – Das ist halt Gesetzeseinführung und Gesetzesüberwachung auf spanisch-kanarische Art.

Diese erste Phase scheint nun jedoch abgeschlossen zu sein, denn es wurde kürzlich verkündet, dass das Tourismusgesetz demnächst angewendet werden solle – wenn auch, zum Glück für die betroffenen Betriebe, mit über 40 Monaten Verspätung.

Aus: Teneriffa Journal, No. 76, Vor-Weihnacht 1998

tour-gesetz/tiffs



Für eine beabsichtigte Vermietung als “turismo rural” wird zuvor ein “Informe” des kanarischen Tourismusministeriums benötigt.

Die Bestimmung, dass touristische Vermietungsgesellschaften als Kapitalgesellschaften geführt werden müssen, wird aufgehoben. Jede andere Unternehmensform ist zulässig. Die Bestimmung, dass die Zustimmung des Apartmentbesitzers an die Vermietungsgesellschaft zwecks touristischer Vermietung seines Apartments notariell beglaubigt sein muss, wird aufgehoben.

Wenn es in einem Hause verschiedenen Vermietungsgesellschaften gibt, so gilt diejenige als legal, die über 50 % der zur touristischen Vermietung angebotenen Wohnungen unter Vertrag hat.

Die kanarische Regierung wird ausdrücklich ermächtigt, die entsprechenden Verfügungen im Interesse einer einheitlichen Vermietung zu erlassen.

Die Häuser, in denen touristisch vermietet wird, haben Zeit bis zum 24. März 2000, um sich auf die in diesem Nachtragsgesetz enthaltenen neuen Bestimmungen einzustellen.

fio
04.11.2006, 09:22
Ja, ja, das Tourismusgesetz. Hat´s in sich. Und wer sich da nicht genau dran hält und dazu noch einige Gegner und/oder Neider hat, kann recht schnell aus der Röhre schauen.
Sicherlich von dir positiv gemeint; wenn auch ein kleiner "Wink mit der Zaunlatte" oder? :grin:
fio

canariafantastica
04.11.2006, 09:30
Nein Fio, nie nicht... :wink: Kenne doch so Leute nicht...

Gruß

fio
04.11.2006, 09:41
Nein Fio, nie nicht... :wink: Kenne doch so Leute nicht...
Gruß

Na dann ist´s ja gut. Dir noch einen schönen Urlaub. Erholt euch super, genießt die Wärme und die Sonne. Und schau in San Agustin nur nicht auf den "Berg". Du weißt schon welchen. :smile:
gruß fio

Ex-User
04.11.2006, 11:17
Du weißt doch. Wo die Ingeneure hausen, sollst Du schnell vorübersausen x5 x5