Ist Ihnen (TC 490) bekannt, ob gegen die LärmschutzVO Einspruch eingelegt wurde, da noch keine gemeindliche Veröffentlichung erfolgte?Zitat:
Es dauert noch etwas, anscheinend muss der Text erst öffentlich ausgelegt und 30 Tage Einspruchsfrist gegeben werden. Diese öffentliche Bekanntmachung steht heute im Provinzanzeiger. Dementsprechend kann die Verordnung, vor Ablauf der 30 Tage und sofern Einsprüche eingehen auch länger, der definitive Text nicht veröffentlicht werden.