Zitat:
Die SEPA-Verordnung schreibt vor, dass ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung am 31. März 2012 auch für Überweisungen erreichbar sein muss, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.
So und jetzt hab ich noch die entsprechende EU-Verordnung herausgesucht: