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Geschäftliche Verleumdung
§ 15 UWG Geschäftliche Verleumdung
(1)Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
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Der Satz: "Er hat mich betrogen...", kann leicht die Grenze der bloßen Meinungsäußerung hin zu einer Beleidigung bzw. üblen Nachrede überschreiten.
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Beleidigung
Eine Beleidigung (im Rechtswesen allgemeiner Ehrabschneidung; auch Invektive, abgeleitet vom lateinischen invectivus, sowie von franz. und engl. invective) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Über die strafrechtliche Relevanz hinaus kann die Beleidigung von den Betroffenen als kränkend empfunden werden.
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Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung enthält. Ob eine mangelnde Achtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Sinns der Äußerung zu ermitteln. Hierbei sind die Anschauung und der Umgangston der Beteiligten zu berücksichtigen.
So kann etwa die Äußerung „Sie können mich mal“ je nach beabsichtigter Bedeutung eine Beleidigung oder einen strafrechtlich nicht relevanten Inhalt darstellen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.6.2004, StraFo 322).
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Beispiel Schmähkritik
Den nächsten Teilsatz "Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck..." könnte man schon als Formalbeleidigung für rechtswidrig halten. Die Verwendung grober Schimpfworte ohne Sachnähe indiziert die Schmähabsicht
Der weitere Vorwurf "... und laben sich am Leid anderer Menschen. ..." wird ohne jeden Sachzusammenhang erhoben. Auch bei dem Vorwurf "Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken." handelt es sich um eine Diffamierung des Klägers. Der Bezug zum Kinderschutz ist nicht ausreichend, um den Sachbezug in den Vordergrund zu stellen.
Der sich anschließende Satz "Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit ihrer Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit." lässt schon in den gewählten Adjektiven erkennen, dass es dem Verfasser in erster Linie um eine Herabsetzung des Klägers geht. Dies wird auch im nächsten Satz "Um ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert." aufgrund der Wahl des Wortes "erbärmlich" deutlich.
Der letzte Halbsatz ist für sich gesehen, zwar nicht zu beanstanden, weil er keine Herabsetzung, sondern nur eine Stellungnahme des Verfassers zum angesprochenen Feindbild beinhaltet. Gleichwohl kann dieser Satz nur im Gesamtzusammenhang gesehen werden, weil erst aus dem letzten Halbsatz ersichtlich wird, warum das angesprochene Feindbild keine Rechtfertigung für das Handeln des Klägers sein kann. Der letzte Satz, der sich mit der angeblichen Motivation des Klägers für sein Handeln beschäftigt "Zum größtem Teil trieb sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen zu etwas gebracht haben." rundet das vom Kläger gezeichnete Bild ab und bestätigt den Eindruck, dass es insgesamt in dieser Passage des Beitrags um eine Schmähung des Klägers geht. Auch wenn der Satz für sich allein gesehen im Grenzbereich des gegebenenfalls noch Zulässigen ist, kann auch das Unterlassen dieses Satzes verlangt werden, weil er im Gesamtzusammenhang zu sehen ist und die Diffamierung des Klägers abrundet.
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