Zitat von wikipedia
Die Nötigung ist ein „offener“ Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird, sondern gesondert durch Überprüfung der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel festgestellt werden muss. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel kann sozialadäquat sein (Beispiel: Der Gläubiger droht damit, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird). Da nach den Tathandlungen "Drohen/mit Gewalt nötigen" viele Verhaltensweisen, die auf einen anderen Zwang ausüben, tatbestandsmäßig sind, muss die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB festgestellt werden. Die Verwerflichkeit ist aber in der Regel gegeben, wenn körperlicher Zwang ausgeübt wird oder aber das Nötigungsziel für sich genommen rechtswidrig ist.