Die Geschworenen haben den Angeklagten für schuldig gesprochen. Sie sahen es als nicht erwiesen an, dass der Täter Alkohol getrunken hatte oder dass seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt waren.
Die Geschworenen haben den Angeklagten für schuldig gesprochen. Sie sahen es als nicht erwiesen an, dass der Täter Alkohol getrunken hatte oder dass seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt waren.