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Thema: Änderung Strafgesetz bei Verkehrsverstössen

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  1. #1
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zwischen Januar und Juli 2008 wurden in der Stadt Las Palmas de GC 523 betrunkene Autofahrer gestoppt und 201 die keinen Führerschein hatten.
    Die Zahl der Unfälle, im gleichen Zeitraum, ging von etwas mehr als 3000 auf 1300 zurück.

  2. #2
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    Gestern wurde zum ersten Mal auf den Kanaren ein Autofahrer, aufgrund der Änderung des Strafgesetzes, in Präventivhaft genommen. Grund: Er wurde innerhalb von 8 Monaten zum dritten Mal beim Fahren ohne Führerschein erwischt.
    Die Tatsache, dass er sich kürzlich ein Auto gekauft hat und Miete für einen Parkplatz zahlt haben sowohl Staatsanwalt wie Richterin zu der Überzeugung gebracht, dass er weiter gegen das Gesetz verstoßen würde, wenn man ihn auf freiem Fuss belassen würde.
    Der Mann ist 20 Jahre alt und ihm wurde im November 2007 wegen Fahren ohne Führerscheins und unter Alkoholeinfluss zu Fahrverbot verurteil. Danach wurde er am 9. Juli 08 wegen Fahrens ohne Führerschein erneut verurteilt und zwar zu einer Geldstrafe von 18 Monaten. Jetzt bekam er 6 Monate Haft.

  3. #3
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    Der Mann aus dem vorherigen posting wurde heute zu 5 Monate effektiver Haft verurteilt.

  4. #4
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    Spanienweit wurden in diesem Jahr 676 Personen mit Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren wegen Verstößen gegen die Verkehrssicherheit auferlegt
    Insgesamt wurden 48.484 Fälle mit dem Strafgesetz verhandelt. Mehr als die Hälfte (24.671) davon wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, die Gerichtsfälle wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis machten mehr als 20.000 aus.
    Mittlerweile machen die Verstöße gegen die Verkehrssicherheit mehr als 40% aller Schnellverfahren aus.

  5. #5
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Habe gerade etwas gelesen, was mich umgehauen hat. Die Änderung des Strafgesetzes welche im Dezember in Kraft tritt, sieht u.a. die Möglichkeit vor, dass der Staatsanwalt im Verfahren gegen einen Fahrer, der einen schweren Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht begangen hat, beantragen kann, dass dem Fahrer das Auto temporär entzogen oder definitiv eingezogen wird.
    Temporär würde ich ja noch verstehen aber das Auto enteignen? Das wird bestimmt mal irgendjemand vom Verfassungsgericht prüfen lassen.

  6. #6
    Insider Avatar von Tax
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    Wenn ich das letztens im TV richtig mitbekommen habe gibt es eine entsprechende Regelung schon in Italien. Wenn noch richtig im Kopf habe war es dort bei Alkoholdelikten.

    Dort wird das Fahrzeug eingezogen und zu Gunsten des Staates versteigert.
    Der Weg ist das Ziel.

  7. #7
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Ab morgen tritt eine weitere Reform des Strafgesetzbuches in Kraft. In allen unten genannten Fällen kann der Richter außerdem anordnen, dass das Fahrzeug mit dem der Gesetzesverstoß begangen wurde enteignet wird.
    Obwohl dies außer bei Artikel 381 etwas übertrieben erscheint haben die Richter dieses Mittel zur Hand. Mal sehen wie es in der Praxis aussehen wird:

    Artikel 379

    Geschwindigkeitsüberschreitung auf innerstädtischen Straßen um 60 km/h und außerhalb um 80 km/h und Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkoholwert von 1,2 g/l Blutalkohol.

    Haft von 3-6 Monaten oder Geldstrafe von 6-12 Monaten und gemeinnützige Arbeit zwischen 31-90 Tagen. Führerscheinentzug von 1 Jahr und 1 Tag bis 4 Jahre.

    Artikel 380
    Fahrlässiges Führen eines motorisierten Fahrzeugs wenn konkret das Leben und die Unversehrtheit von Personen in Gefahr gebracht wurde.

    Haft von 6 Monaten bis 2 Jahre
    Führerscheinentzug zwischen 1 Jahr und 1 Tag und 6 Jahren.

    Artikel 381
    Wer offensichtlich das Leben anderer verschmäht die Aktion in Artikel 380 durchführt.

    Haft zwischen 2 und 5 Jahren, Geldstrafe zwischen 12 und 24 Monaten und Führerscheinentzug von 6-10 Jahren.

    Wenn nicht konkret das Leben oder die Unversehrtheit von Personen in Gefahr gebracht wurde.

    Haft zwischen 1 und 2 Jahren, Geldstrafe von 6-12 Monaten und Führerscheinentzug von 6-10 Jahren.

    Artikel 383
    Weigerung den Alkoholtest oder den Drogentest durchzuführen

    Haft von 3-6 Monaten und Führerscheinentzug von 1 Jahr und 1 Tag bis 4 Jahre.

    Artikel 384
    Fahren ohne Führerschein bzw. wenn temporär od. definitiv durch richterlichen Entscheid bzw. den Verlust aller Punkte das Fahren untersagt war.

    Haft von 3-6 Monaten oder Geldstrafe von 12-24 Monaten und gemeinnützige Arbeit von 31-90 Tagen.

    Artikel 385
    Hindernisse bzw. Flüssigkeiten auf die Fahrbahn bringen oder die Verkehrsbeschilderung annullieren.

    Haft von 6 Monaten bis 2 Jahren oder Geldstrafe von 12-24 Monaten und gemeinnützige Arbeit von 10-40 Tagen.

  8. #8
    Admin Avatar von felin
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    queru,
    was muss man sich darunter vorstellen?
    "Geldstrafe von xx - xx Monaten"?

  9. #9
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Entscheidend dafür ist der Tagessatz der angewendet wird. Eigentlich muss sich der Tagessatz an der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten richten. Ob dies gemacht wird weiß ich nicht.

    Eine Geldstrafe würde so aussehen: 4 Monate zu einem Tagessatz von 10 Euro = 1200 Euro. (Jeder Monat wird mit 30 Tagen gerechnet).

    Das Gesetz sieht einen Minimumtagessatz von 2 Euro und einen maximalen Tagessatz von 400 Euro vor.

  10. #10
    Admin Avatar von felin
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    Danke

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