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Thema: Wasserpreise

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Insider Avatar von hjb
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    Zu Zitat von queru
    "Es kann durchaus sein, dass in deiner Anlage Statuten existieren, die etwas anderes, als das was im Gesetz steht festgelegt haben (Obwohl ich mir das in den seltensten Fällen vorstellen kann).
    Insofern wäre es interessant, wenn du den betreffenden Artikel einscannst und hier reinstellst.
    Sollten keine Statuten existieren, wäre es interessant, auf welchen Paragraphen des Gesetzes sich die Personen, die die Eigentümergemeinschaft vertreten, beziehen."

    In der Übersetzung der Statuten der Eigentümergemeinschaft unserer Bungalows steht in Art. 32:
    "Die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen gelten in erster Einberufung als beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte plus einer der Eigentümer anwesend oder vertreten sind und diese die Mehrheit der Beteiligungsquotern repräsentieren.
    Die zweite Einberufung ist bei etwelcher Anwesenheit oder Vertretung von Stimmen und Quoten beschlussfähig."

    Ist diese Form so zulässig ???

  2. #2
    Zitat Zitat von hjb Beitrag anzeigen
    "Die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen gelten in erster Einberufung als beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte plus einer der Eigentümer anwesend oder vertreten sind und diese die Mehrheit der Beteiligungsquotern repräsentieren.
    Die zweite Einberufung ist bei etwelcher Anwesenheit oder Vertretung von Stimmen und Quoten beschlussfähig."

    Ist diese Form so zulässig ???
    Genau richtig! Wer nämlich vergisst, zwei Einberufungen anzusetzen, kann sich bei fehlenden Stimmen und Quorum die Sitzung getrost sparen, weil sie jederzeit anfechtbar ist.

  3. #3
    Insider Avatar von fio
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    Ist ja kein Geheimnis.
    Bild 1 und Bild 2 zeigen das Anfangsprocedere der Versammlung
    Bild 3 die Abrechnungsaufstellung
    Im Vergleich zu anderen Eigentümerversammlungen funktioniert´s bei uns sehr gut
    fio








  4. #4
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Ich meinte nicht dich fio mit dem einscannen sondern Rosi (Wo das mit den 25% steht damit eine Versammlung rechtskräftig ist). Aber positiv ist, dass auf deiner Aufstellung keine Wasserkosten enthalten sind. Also alles perfekt.

  5. #5
    Insider Avatar von fio
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    Zumindest das ist dann ja positiv.
    fio

  6. #6

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    hier der Auszug aus den Statuten, an die sich sowieso keiner hält


  7. #7
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Die markierte Stelle wo das mit den 25% steht bezieht sich nur auf ausserordentliche Versammlungen und es ist auch nicht so wie du es auffasst.
    Es bezieht sich lediglich darauf, dass die Einladungen (oder auch Einberufungen genannt) zu ausserordentlichen Versammlungen (nicht ordentliche) vom Vorstand durchgeführt werden oder wenn 25% der Eigentümer dies fordern.
    Soll heissen wenn 25% der Eigentümer eine Versammlung fordern, dann muss der Präsident dem Folge leisten.
    Dies steht übrigens auch irgendwo im Wohnungseigentumsgesetz.
    Mit den in einer Versammlung (ordentlich oder ausserordentlich) gefassten Beschlüssen haben die 25% nichts zu tun.
    Auch in deiner Anlage, könnten 3 Personen bestimmen was 198 zu tun oder zu lassen haben, wenn zu dieser Versammlung nur 3 Personen anwesend sind. Dies geht allerdings nie in der 1. Einberufung sondern nur wenn die Versammlung in der 2. Einberufung eröffnet wird.
    Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ja genau geschaffen, damit Versammlungen beschlussfähig werden können, denn sonst könnten nie Beschlüsse gefasst werden wenn die meisten Eigentümer systematisch die Versammlungen boykottieren würden.

  8. #8

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    @queru lese mal

    " Ordnungsgemäße und außerordentliche Versammlung"

  9. #9
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Die Überschrift hatte ich gelesen und danach kommen 5 Zeilen die ordentliche und 2 weitere die ausserordentliche betreffen.
    Vielleicht kann ich es dir die Sachlage besser veranschaulichen indem ich dir den Artikel 16 des spanischen Wohnungseigentümergesetzes übersetze:
    Die Eigentümerversammlung trifft sich wenigstens einmal pro Jahr um ihren Haushalt und Konten zu genehmigen und auch öfters wenn dies der Präsident für notwendig hält oder es ein Viertel aller Eigentümer, oder die Anzahl Eigentümer die 25% aller Anteilsquoten innehaben, beantragen
    Die Art und Weise wie Beschlüsse gefasst werden müssen/können ist bei allen Versammlungen (ordentlich od. ausserordentlich) gleich.

  10. #10

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    Danke queru,
    das leuchtet mir ein.
    Was ich nicht glauben kann/will, daß evtl. 3 Personen über alles entscheiden können.

    Tritt wohl nicht ein aber trotzdem beängstigend.

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