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Thema: Strafen für Verstösse im Strassenverkehr

  1. #11
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    - Der Verstoß von Seiten des Eigentümers oder Vermieters eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoss begangen wurde, den dafür verantwortlichen Fahrer wahrheitsgemäß zu nennen wenn er dazu aufgefordert wird und wenn kein nachweisbarer Grund existiert der dies verhindert.

    Geldstrafe: 301-600 Euro (30% Nachlass bei schneller Zahlung)
    Normalerweise scheint in diesen Fällen eine Geldstrafe von 310 Euro verhängt zu werden.

  2. #12
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    a) - Fahren mit Kopfhören, außer bei der Fahrprüfung für Zweiräder, wenn das Reglement dies vorsieht.
    b) - Benutzung eines Handys während der Fahrt wenn man Hände oder Kopfhörer oder ähnliche Instrumente dafür benutzen muss. (Soll heißen, dass das einzige was erlaubt ist, eine Freisprechanlage ist)
    c) - Radarwarnanlage im Auto (Soll demnächst verschärft werden)


    91-300 Euro (30% Nachlass bei schneller Zahlung),
    a+b) Abzug von 3 Punkten des Guthabens.
    c) Abzug von 2 Punkten des Guthabens
    Außerdem möglich, nicht zwingend: 1-3 Monate Führerscheinentzug.

    a) Wird normal mit 150 Euro und 3 Punkten bestraft.

  3. #13
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    - TÜV abgelaufen

    Geldstrafe: 150 Euro (30% Nachlass bei schneller Zahlung)

  4. #14
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    - Am Zebrastreifen nicht anhalten wenn sich Fussgänger nähert

    Geldstrafe: 150 Euro (30% Nachlass bei schneller Zahlung)
    Diese Strafe dürfte "nur" so ausgefallen sein, da kein Fussgänger gefährdert wurde. Wird sehr wahrscheinlich auch noch mit Punkten geahndet wenn sich ein Fussgänger z.B. schon auf der Fahrbahn befindet und man trotzdem nicht anhält.

    Ausserdem ist dieser Fall aus der Stadt San Bartolomé de Tirajana, also innerorts. Andere Städte könnten für die gleiche Sache andere Geldstrafen vorgesehen haben, da für ihren Stadtbezirk jede Kommune ihre eigenen Verordnungen beschließt.

  5. #15
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    Die wichtigsten Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes sind wie folgt:
    - Wenn die Verkehrsstrafe innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung bezahlt wird bekommt man einen Nachlass von 50%. Wer den Nachlass annimmt hat kein Einspruchsrecht gegen das Bußgeld.
    - Der Fahrer kann die Strafe an Ort und Stelle per Kreditkarte bezahlen.
    - Bisher mussten Strafen bis zu 3x versucht werden zuzustellen, jetzt nur noch 2x. Wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt muss die Strafe zwingend per E-Mail zugestellt werden. Privatpersonen können freiwillig entscheiden ob sie etwaige Strafen per E-Mail zugestellt haben wollen.
    - Bei Radarkontrollen wird eine Fehlermarge von 3-10%, je nach Apparat, abgezogen.
    - Jetzt dürfen auch Geschwindigkeitüberschreitungen auf einer längeren Fahrstrecke geahndet werden, früher musste die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem genauen Punkt festgestellt worden sein.
    - In den “blauen Zonen” (Gebührenpflichtige Parkzonen) darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden wenn kein Ticket gelöst wurde oder wenn die Zeit des gelösten Ticket um das 3-fache überschritten wurde.
    - Die Eigentümer von Fahrzeugen die 4 schwere oder sehr schwere Sanktionen zur Zahlung offen haben können das Fahrzeug u.a. nicht verkaufen.
    - Das durch Geldstrafen eingenommene Geld wird für Aktionen zur Verkehrssicherheit verwendet und ein Teil wird an Vereinigungen von Verkehrsopfern gespendet.
    - Die “leichten” Verstöße werden mit bis zu 100 Euro, die “schweren” mit bis zu 200 Euro und die “sehr schweren” mit bis zu 500 Euro geahndet.

  6. #16
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    - In den “blauen Zonen” (Gebührenpflichtige Parkzonen) darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden wenn kein Ticket gelöst wurde oder wenn die Zeit des gelösten Ticket um das 3-fache überschritten wurde.
    Zumindest bisher konnte meines Wissens nach ein Abschleppen nicht erfolgen, weil private Betreiber diese Zonen bewirtschaften.
    Oder gibt es Unterschiede je nach Gemeinde und den damit unterschiedlichen Verträgen?
    Egal, wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt – jeden Tag kann jemand bequem darunter durchlaufen

  7. #17
    Admin Avatar von felin
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    Zitat Zitat von brösel
    - In den “blauen Zonen” (Gebührenpflichtige Parkzonen) darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden wenn kein Ticket gelöst wurde oder wenn die Zeit des gelösten Ticket um das 3-fache überschritten wurde.
    Zumindest bisher konnte meines Wissens nach ein Abschleppen nicht erfolgen, weil private Betreiber diese Zonen bewirtschaften.
    Oder gibt es Unterschiede je nach Gemeinde und den damit unterschiedlichen Verträgen?
    Ja gibt es, Im Gemeindegebiet Mogan bekommst Du den Strafzettel von der Policia Lokal und/oder Guardia Civil. Außerdem laufen Bedienstete vom Ayuntamiento rum, die Strafzettel verteilen.

  8. #18
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    Die Auskunft die ich letztes Jahr von der Firma Perfaler bekam war, dass in unserer Stadt täglich ca. 6 Autos abgeschleppt werden.
    Die Tatsache dass eine Privatfirma die blauen Zonen betreibt bedeutet nicht, dass man nicht abgeschleppt werden kann sondern lediglich dass die Firma selbst nicht den Abschlepper rufen darf sondern sie müssen die Lokalpolizei anrufen die kommen dann vorbei und rufen den Abschlepper. Dies dürfte auch so in Ordnung so sein, denn Artikel 94.4 der Verkehrsverordnung der Stadt Bartolomé de Tirajana besagt, dass es verboten ist in den blauen Zonen ohne Ticket zu parken oder die autorisierte Zeit zu überschreiten. Weiterhin heisst es dass in diesen Fällen jene Beamten die für die Verkehrsordnung zuständig sind das Fahrzeug anzeigen und abschleppen lassen.

    Ich meine mich zu erinnern, dass ich vor vielen Jahren mal gelesen hatte, dass die Polizei diese Arbeit nicht gerne macht und deshalb hat man sich wohl von Seiten der Betreiberfirma dazu entschlossen, nur die notorischen Nichtzahler abschleppen zu lassen und wenn sie dann 6 Autos abschleppen lassen, dann in einem kleinen Umkreis, damit alles in einem Rutsch geht und die Polizisten nicht auch noch in verschiedenen Strassen rumfahren müssen.

  9. #19
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    Hier mal eine Aufstellung welche Verkehrsstrafen in der Stadt San Bartolomé de Tirajana und ergo im Stadtteil Playa del Inglés verhängt werden:

    -Parken auf einer Fahrspur 90,00
    -In einer Be- und Entladezone während der Nutzungszeit geparkt ohne jemanden behindert zu haben 90,00
    -In einer Be- und Entladezone während der Nutzungszeit geparkt mit Behinderung 150,00
    -Parken auf einem Behindertenparkplatz 90,00
    -Mit Handy telefoniert 150,00
    -Parken in blauer Zone ohne Ticket gelöst zu haben 60,00
    -Auf Zebrastreifen geparkt 150,00
    -Auf Bürgersteig geparkt 80,00
    -Auf Bus- od. Taxihaltestelle geparkt 150,00
    -Verbots- od. Einschränkungsschild missachtet 90,00
    -In einem Vado (z.B. Parkverbote vor Garagen) geparkt 90,00
    -In einem Vado (z.B. Parkverbote vor Garagen) geparkt und die Zufahrt oder Ausfahrt eines andern behindernd 90,00
    -Sicherheitsgurt nicht angelegt 150,00
    -Missachtung eines Schildes welches die Einfahrt verbietet 70,00
    -In einer Zone die für Notfälle reserviert ist geparkt 150,00
    -Geschwindigkeitsübertretung um … 100 Euro
    -Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 20 km/h bis 30 km/h 140,00
    -Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 30 km/h bis 40 km/h 200,00
    -Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50% des erlaubten und mehr als 30 km/h zu schnell 380,00
    -Parken wenn es ein Risiko für andere Benutzer bedeutet 150,00
    -In 2. Reihe Parken, schwerwiegend den Verkehr behindernd, ohne Fahrer 150,00
    -In 2. Reihe Parken wenn der Fahrer im Auto saß 90,00
    -Parken und damit ein anderes geparktes od. angehaltenes Auto an der Wegfahrt gehindert 150,00
    -In einer durchgehend od. Zickzack gelb markierte Zone geparkt 60,00
    -Mitten auf der Fahrbahn anhalten und den Verkehr behindern 150,00
    -Gefährliche Fahrweise 450,00
    -Fahrlässige Fahrweise 150,00
    -Keine Versicherung 610,00
    -An einer Abbiegung parken und dabei das Abbiegen anderer Fahrzeuge wegen fehlender Sicht gefährden 150,00
    -Nicht respektieren des Vorrangs der Fußgänger auf einem Zebrastreifen 150,00
    -Den Unfallbeteiligten seine Daten und die Daten eines Fahrzeugs welches in einen Unfall verwickelt war, verweigern 150,00
    -Überholen wo nicht genügend Sicht ist und in die für den Gegenverkehr reservierte Fahrspur eingedrungen 150,00
    -Das Fahrzeug parken ohne es soweit wie möglich an den rechten Rand zu stellen 90,00
    -Das Fahrzeug parken ohne es parallel zum rechten Rand zu stellen 60,00
    -Ein nicht autorisiertes Fahrzeug in einer Fussgängerzone fahren 60,00
    -Fahren ohne das für Führerscheinneulinge obligatorische „L“-Schild an der Rückseite des Wagens angebracht zu haben 60,00
    -Nach dem Parken in den fließenden Verkehr eingeordnet ohne die Vorfahrt eines andern Fahrers zu beachten der eine drastische Maßnahme vornehmen musste 150,00
    -Fahrtrichtungswechsel an einer Stelle der Straße an der das Überholen verboten ist (also vermutl. bei durchgezogener Linie) 150,00
    -Die Verkehrsregelung eines Polizisten nicht beachtet 150,00
    -Moped ohne Helm fahren 150,00
    -Eingeschaltete Nebelschlussleuchte ohne Notwendigkeit 60,00
    -Parken des Fahrzeug auf eine Weise, dass eine bessere Auslastung des freien Parkraums unmöglich macht 60,00
    -Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs drastisch verringern ohne es vorher anzukündigen (Ich vermute dass da die Bremslichter nicht funktionierten) 100,00
    -Mit einem Motorrad zwischen 23 Uhr und 7 Uhr fahren ohne die Notwendige Genehmigung 150,00
    -Rückwärtsfahren ohne die notwendigen Vorsichtmaßnahmen zu ergreifen um die andern Straßenbenutzer nicht zu gefährden 150,00
    -Das Fahrzeug fahren ohne die Geschwindigkeit anzupassen wenn die Umstände es erfordern 150,00
    -Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss (Atemalkohol über 0,51 mg/Liter) 600 Euro
    -Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss (Atemalkohol zwischen 0,25 und 0,50 mg/Liter) 450 Euro

  10. #20
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Von einem Arbeitstreffen von 50 Staatsanwälten auf dem spanischen Festland, welche mit der Materie Verkehrssicherheit befasst sind, wurde folgendes bekannt:

    Ein Autofahrer kann im Falle eines Unfalls, bei dem ein Minderjähriger, der den Gurt nicht angelegt hatte oder sonstige vorgeschriebenen Sicherheitselemente fehlten, getötet bzw. verletzt wird, wegen Totschlags bzw. fahrlässiger Körperverletzung angeklagt werden.

    Die gleiche Anklagen stehen für den Falle eines Unfalls wenn man nachweisen kann, dass die Bremsen od. die Reifen des Fahrzeugs abgenutzt waren.

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