Seite 1 von 4 123 ... LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 33

Thema: Garantie / Gewährleistung

  1. #1
    Insider
    Registriert seit
    17.03.2009
    Beiträge
    344

    Garantie / Gewährleistung

    Zumindest in der alten Heimat Deutschland gilt für Neuwaren eine Gewährleistung (nicht zu verwechseln mit Garantie) von zwei Jahren.

    Meines Wissens basiert diese auf eine EU-Verordnung und müsste damit für die gesamte EU gelten.

    Nun habe ich den Fall, dass ein Verkäufer von Visanta der Meinung ist, dass es z.B. für den MP3-Player nur ein Jahr (Hersteller-) Garantie gibt und fertig.

    Als verknöcherter Deutscher bin ich der Auffassung, dass die zwei Jahre Gewährleistung auch auf den Kanaren und damit für kanarische, indische, pakistanische und woherauchimmer Verkäufer (spanische Geschäfte, Firmen) gelten.

    Gibt´s fúr Gewährleistung / Garantie überhaupt unterschiedliche spanische Bezeichnungen? Wie ist die Rechtslage?

    Ich denke, dass das Thema auch für andere Residenten und Langzeiturlauber interessant ist.
    Egal, wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt – jeden Tag kann jemand bequem darunter durchlaufen

  2. #2
    Admin Avatar von felin
    Registriert seit
    02.05.2008
    Beiträge
    8.711

  3. #3
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Das hierfür spanische Gesetz ist dieses:
    http://civil.udg.es/normacivil/estat...ct/RDL1-07.htm

    Darin steht unter Artikel 123 folgendes:

    Artículo 123. Plazos.

    1. El vendedor responde de las faltas de conformidad que se manifiesten en un plazo de dos años desde la entrega. En los productos de segunda mano, el vendedor y el consumidor y usuario podrán pactar un plazo menor, que no podrá ser inferior a un año desde la entrega.

    Salvo prueba en contrario, se presumirá que las faltas de conformidad que se manifiesten en los seis meses posteriores a la entrega del producto, sea éste nuevo o de segunda mano, ya existían cuando la cosa se entregó, excepto cuando esta presunción sea incompatible con la naturaleza del producto o la índole de la falta de conformidad.

    2. Salvo prueba en contrario, la entrega se entiende hecha en el día que figure en la factura o tique de compra, o en el albarán de entrega correspondiente si éste fuera posterior.

    3. La acción para reclamar el cumplimiento de lo previsto en el capítulo II de este título prescribirá a los tres años desde la entrega del producto.

    4. El consumidor y usuario deberá informar al vendedor de la falta de conformidad en el plazo de dos meses desde que tuvo conocimiento de ella. El incumplimiento de dicho plazo no supondrá la pérdida del derecho al saneamiento que corresponda, siendo responsable el consumidor y usuario, no obstante, de los daños o perjuicios efectivamente ocasionados por el retraso en la comunicación.

    Salvo prueba en contrario, se entenderá que la comunicación del consumidor y usuario ha tenido lugar dentro del plazo establecido.
    Das bedeutet frei übersetzt:

    Artículo 123. Fristen.

    1. Der Verkäufer haftet für Fehler die innerhalb 2 Jahren nach Übergabe des Produkts. Bei Gebrauchtwaren kann zwischen Käufer und Verkäufer ein geringerer Zeitraum vereinbart werden, jedoch nicht unter 1 Jahr.

    Ausser wenn der Gegenbeweis angetreten wird, geht man davon aus, dass die Fehler die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, egal ob Neukauf od. Gebrauchtwarenkauf, bereits existiert haben als das Produkt übergeben wurde ausser wenn diese Vermutung mit der Art des Produkts oder der Art des Fehlers unvereinbar ist.

    2. Ausser man beweist das Gegenteil geht man davon aus, dass das Produkt mit Datum der Rechnung oder des Kauftickets oder das des Lieferscheins wenn das Datum später ist, übergeben wurde.

    3. Die Aktion um die Einhaltung des Kapitels 2 einzufordern verjährt 3 Jahre nach Übergabe des Produktes.

    4. Der Endverbraucher und Nutzer muss den Verkäufer über die fehlende Einverständnis (also z.B. ein Fehler) innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis von selbiger mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Frist bedeutet nicht den Verlust seines etwaigen Rechts auf Wiedergutmachung aber der Endverbraucher ist verantwortlich für die effektiv entstandenen Schäden oder Nachteile die durch eine Verzögerung entstanden sind.
    Ausser es wird das Gegenteil bewiesen geht man davon aus, dass die Mitteilung vom Endverbraucher und Nutzer innerhalb dieser Frist gelegen hat.

  4. #4
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Zitat Zitat von queru
    1. Der Verkäufer haftet für Fehler die innerhalb 2 Jahren nach Übergabe des Produkts. Bei Gebrauchtwaren kann zwischen Käufer und Verkäufer ein geringerer Zeitraum vereinbart werden, jedoch nicht unter 1 Jahr.

    Ausser wenn der Gegenbeweis angetreten wird, geht man davon aus, dass die Fehler die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, egal ob Neukauf od. Gebrauchtwarenkauf, bereits existiert haben als das Produkt übergeben wurde ausser wenn diese Vermutung mit der Art des Produkts oder der Art des Fehlers unvereinbar ist.
    Dies bedeutet praktisch, so hart es auch klingt dass:
    Wenn der Defekt nach 6 Monaten und bis zu 2 Jahren nach Übergabe aufritt der Endverbraucher derjenige ist der beweisen muss, dass der Defekt vom Ursprung herrührt und er nicht erst durch eine falsche Bedienung oder mit der Zeit aufgetreten ist. Dieser Beweis macht es oft notwendig das Produkt begutachten zu lassen.

  5. #5
    Nicht mehr aktiv
    Registriert seit
    23.08.2009
    Beiträge
    22
    Gewährleistung

    Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

    In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

    Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
    "Der Schmerz geht, Aufgeben bleibt für immer!"

  6. #6
    Admin Avatar von felin
    Registriert seit
    02.05.2008
    Beiträge
    8.711
    Hier nutzt Dir aber das BGB nichts.

  7. #7
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Aber was Eviltrash29 über das deutsche Recht schrieb passt doch haargenau auf das was ich dem spanischen Gesetz entnommen habe, oder sehe ich da was falsch?
    Ich finde es interessant gelesen zu haben, dass DE und ES die EU-Richtlinie in diesem Punkt praktisch identisch übernommen haben.

    Und ausserdem habe ich anhand des Artikels von Eviltrash29 gegoogelt und festgestellt, dass wir meistens fälschlicherweise von einer Garantie sprechen wo es in Wirklichkeit gesetzlich nur eine Gewährleistung gibt. Das wusste ich bisher auch noch nicht.
    Eine Garantie wird freiwillig schriftlich festgelegt, wenn nicht gibt es keinen Anspruch auf Garantie sondern nur eine Gewährleistung.

  8. #8
    Admin Avatar von felin
    Registriert seit
    02.05.2008
    Beiträge
    8.711
    Aber es nutzt "Brösel" nichts dem Verkäufer von "V......" ein Gesetz aus dem BGB um die Orhren zu hauen.
    Die Info als solche ist ja OK.

  9. #9
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Ich vermute, dass Brösel dem Verkäufer von V. eh nix um die Ohren hauen kann, da ich aus seinem posting entnehme, dass der gekaufte Artikel älter als 1 Jahr ist. Und wegen einem Mp3 Player einen Gutachter zu beauftragen wird wohl eher nicht in Frage kommen.

  10. #10
    Insider
    Registriert seit
    17.03.2009
    Beiträge
    344
    Jo - so isses leider.
    Insofern hat das Gewährleistungsgesetz mit der 6-Monatsfrist noch eine gravierende Lücke.

    Da kann man nur hoffen, dass die gekauften Waren innerhalb des ersten halben Jahres den Geist aufgibt - oder hält.

    Ansonsten halt ein Trauerspiel, dass hier Kundenservice unbekannt zu sein scheint. Die meisten gehen wohl davon aus, dass sie "nur" an Touris verkaufen, die sie sowieso nicht so bald wiedersehen.

    Künftig werde ich wohl rein spanische Läden testen. Media Markt, Visanta und erst recht die Inderläden werde ich meiden wie der Deubel das Weihwasser.

    Letztere brauchen sich über zurückgehende Umsätze nicht wundern. Wenn die mit ihren Taschenrechnerspielchen loslegen, stellen sich mir schon die Nackenhaare auf. Darauf habe ich schon lange keinen Bock mehr.
    Egal, wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt – jeden Tag kann jemand bequem darunter durchlaufen

Seite 1 von 4 123 ... LetzteLetzte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •