Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 16

Thema: Wichtige Dinge die es beim posten zu beachten gibt!

  1. #1
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383

    Wichtige Dinge die es beim posten zu beachten gibt!

    Ich fange hier mal an einige Beispiele aufzuzählen was in einem posting nicht geduldet werden kann damit das Forum rechtlich auf absolut korrektem Weg bleibt. Ich werde vielleicht, da es mehr wird eine extra Kategorie dafür einrichten vielleicht bleibt es so übersichtlicher. Bis dahin kann es sein, dass ich immer wieder mal lose etwas hierein poste und es später dann besser einsortiere.

  2. #2
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Erlaubt wäre auf die Frage: "Macht Malermeister Meyer gute Arbeit" zu antworten "Bei mir hat er schlampige Arbeit abgeliefert" (wenn es stimmt).

    Nicht erlaubt ist ungefragt zu verbreiten: "Geht bloß nicht zu Meyer, der liefert nur schlechte Arbeit. Alle sind sauer auf ihn."

    Auch nicht erlaubt: "Man hat mir gesagt, dass er schlampige Arbeit macht" (Da es nicht zu beweisen ist)

    Gezielt Schlechtes über seine Arbeit zu berichten, oder seine Person herabzuwerten geht nicht.

  3. #3
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die "Diffamierung einer Person" im Vordergrund steht dann nennt man dies Schmähkritik und auch die ist hier im Forum nicht gestattet.

    Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95-97 = BVerfGE 82, 272-285)."

  4. #4
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Beispiel:
    "Soldaten sind Mörder" ist laut Urteil vom 7.11.95 des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe keine Beleidigung wenn die Äußerung nicht auf die Herabsetzung einzelner Soldaten oder speziell der Bundeswehrangehörigen zielt. Es handele sich dann nur um eine Kritik an "Soldatentum" und "Kriegshandwerk". Es ist auch nicht ohne weiteres Schmähkritik, eine solche liege nämlich nur vor, wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die "Diffamierung einer Person" im Vordergrund stehe. Die Beklagten hätten jedoch mit ihren Äußerungen ein Bekenntnis zum Pazifismus formuliert, was nicht als "Schmähkritik" gewertet werden dürfe.

    Ist eher informativ, da solche Ausdrücke hier sicher nicht vorkommen.

  5. #5
    Nicht mehr aktiv
    Registriert seit
    20.04.2006
    Beiträge
    3.263
    Ein Forum Knigge

  6. #6
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Jep, die wenigsten kennen sich mit dem ganzen Zeug aus, was ein Forenbetreiber alles beachten muss um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

  7. #7
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Üble Nachrede ist wenn eine Behauptung "nicht nachweislich wahr" ist.

    Sie liegt vor, wenn jemand in Bezug auf einen anderen eine Tatsache oder mehrere Tatsachen behauptet oder verbreitet, die nachweislich nicht wahr sind und welchen den anderen verächtlich machen oder öffentlich herabsetzen. Die üble Nachrede ist erheblich konkreter, aggressiver und ehrenrühriger als Gerüchte.

    Damit der § 186 des StGB erfüllt ist, ist es erforderlich, dass 1. Tatsachen behauptet werden, deren Falschheit nachgewiesen werden kann, 2. der Urheber oder die Verbreiter der Nachrede nachweislich benannt werden können, 3. die Nachrede verächtlich ist oder in der öffentlichen Meinung negative Folgen für den Betroffenen hat.



    Verleumdung ist wenn sie unwahr ist und dies der Täter auch weiß.

    Wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB wird unter anderem bestraft, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Diese muss dazu geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

    Ein zur Verleumdung benachbartes Instrument stellt die üble Nachrede dar, die durch Öffentlichmachen bzw. durch Verbreiten von Schriften (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) charakterisiert ist und sich auf unwahre oder nicht erweisliche Tatsachen bezieht, die einen anderen Menschen verächtlich machen. Eine Strafbarkeit hierzu ist unter § 186 StGB geregelt.

    § 187 StGB (Verleumdung) schützt den Geltungswert. Das heißt, die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsache ist ein Merkmal des Tatbestandes und muss dem Täter bewiesen werden. Sofern dies nicht möglich ist, scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 187 StGB aus. Geringfügige Übertreibungen oder die Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten genügt nicht. Es kommt dann lediglich eine Bestrafung des Täters gemäß § 186 StGB (Üble Nachrede) in Betracht.

  8. #8
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Rufschädigung - Rufmord

    Vor dem Rufmord kommt die Rufschädigung, die darauf abzielt, einen Menschen, eine Gruppe oder Organisation so schwer im Ansehen zu beschädigen, dass dauerhaft ein schlechter Ruf etabliert wird. Der Rufmord zielt auf die völlige Erledigung, auf eine soziale Vernichtung einer Person, Gruppe oder Organisation ab, von der sich die Betroffenen in der Regel nicht wieder richtig erholen können.

    Gerüchte, Verleumdungen und üble Nachreden gehören dazu, vor allem aber auch Verleumdungen, die zu einer gezielten Attacke von dauerhafter und ‚tödlicher' Wirkung für den Ruf und damit für die soziale Integration gestaltet werden.

  9. #9
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Falsche Verdächtigung

    § 164 Es drohen demjenigen fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe, wer einen anderen bei einer Behörde etc. oder öffentlich wider besseres Wissen anzeigt bzw. öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, behördliche Schritte gegen diesen Menschen in Gang zu setzen.

  10. #10
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
    Registriert seit
    02.03.2006
    Beiträge
    19.383
    Gerüchte

    Gerüchte sind plausibel erscheinende Behauptungen oder überraschende Geschichten über eine Person oder Organisation. Wer die Gerüchte in Umlauf gebraucht hat, ist meist nicht (mehr) festzustellen. Bezeichnend ist aber, dass sich diejenigen zu erkennen geben, die an der Verbreitung eines Gerüchts mitwirken.

    Wenn ein Gerücht negativ ist, kann es den juristischen Tatbestand der üblen Nachrede, der Beleidigung und des Rufmords erfüllen. Auch anfänglich positiv klingende Gerüchte ("es ist viel Geld vorhanden") können sich als destruktive Mitteilungen entpuppen - entscheidend sind Kontext und Zielrichtung.

    Juristisch relevant sind Gerüchte nur, wenn sich die Urheber oder Verbreiter (Personen, Medien) des Gerüchts sowie schädliche Folgen des Gerüchts benennen lassen. In diesem Fall kann der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der vorsätzlichen Verleumdung (§187 StGB) erfüllt sein.

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Ähnliche Themen

  1. Anmieten - was beachten, was wird benötigt?
    Von Gronkh im Forum Einwandern nach Gran Canaria
    Antworten: 5
    Letzter Beitrag: 13.02.2007, 09:50

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •