Zuerst erneut das Thema Zoll

@kiki555: “ Nein, es wäre uns nichts am Zoll passiert wegen des hohen Werts, denn ich habe selbstverständlich in Deutschland die Certifikate und die dazugehörigen Rechnungen. (So blöd bin ich nun auch wieder nicht). Also, hätte ich mein Eigentum und das Alter des Schmucks nachweisen können.“

Doch es wäre am Zoll ggf. schon etwas passiert, denn es gibt Ärger und ggf. Kosten, wenn die Herkunft nicht bei der Einfuhr belegt werden kann!
Daher bitte in Zukunft anhand der Belege und zusammen mit Fotos die „Nämlichkeit“ der eigenen Sachen beim Zoll nachweisen, erklären und bestätigt bekommen lassen sowie die Nämlichkeitserklärung bei Wiedereinfuhr mitführen (vergleiche meinen obigen Beitrag).
Die Zollerklärung ist bei Einfuhr fällig!


Zum Thema Verlust:

Ich gehe davon aus, dass (1) anhand des Gepäckabschnittes der Verlust bei der Fluggesellschaft angezeigt wurde und es darüber ein schriftliches Protokoll gibt?
Die (2) Anzeige bei der deutschen Polizei schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt ist und darüber ein Aktenzeichen vorliegt?


(1) Bei der Fluggesellschaft bitte schriftlich anfragen, was unternommen wurde und welche Regulierung angedacht ist. Es ist wichtig, ob die Gesellschaft den Verlust überhaupt als einen in ihre Verantwortung fallenden anerkennt, da ihr den Verlust ja nicht gleich am Flughafen angezeigt habt.

(2) Bei der Polizeidienststelle, bei der ihr die Anzeige aufgegeben habt, unter Angabe des Aktenzeichens nachfragen, welche Staatsanwaltschaft diese Anzeige bearbeitet?
Dann mit der genannten Staatsanwaltschaft Verbindung aufnehmen, um zu erfragen, welches Staatsanwaltschaft denn eigentlich auch gewillt ist, die Anzeige zu bearbeiten und ob sie dazu mit Spanien Verbindung aufnimmt/aufgenommen hat?

Hintergrund für (2):
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Straftaten ergibt sich grundsätzlich nach dem Tatort-Prinzip. Es ist also die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde.
Könnte also z.B. die Staatsanwaltschaft für den Bereich des deutschen Zielflughafens sein, wenn hier eine Zuständigkeit gesehen wird. Der Schutz deutscher Rechtsgüter im Ausland obliegt grundsätzlich auch öffentlichem Interesse, ob dieses aber im Falle eines Diebstahles bejaht wird, gilt es durch die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft zu prüfen, ggf. ist hier die Staatsanwaltschaft eures deutschen Wohnortes zuständig.

Hoffe, dass diese erst einmal hilft, die öffentlich-rechtlichen Verfahrensfragen nachzuvollziehen und damit ein paar Tipps zum weiteren Vorgehen erhalten zu haben. Weitere Hinweise lassen sich nur nach Beantwortung dieser Fragestellungen geben (ggf. auch als PN).