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Thema: Erbrecht in Spanien bzw. Gran Canaria

  1. #1
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    Erbrecht in Spanien bzw. Gran Canaria

    Hallo zsammen,

    hätte mal eine Frage....habe hier schon recht viel interessante Beiträge hier gelesen und ich denke, das mir auch bei diesem Thema jemand hier helfen kann.

    Wie ist das mit dem Erben in Spanien ???
    Kann z. B. eine Mutter ihrer Tochter Immobilien vererben ???

    Denke in die Richtung z. B. Erbschaftssteuer usw.

    Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

    Lieben Gruß Anja

  2. #2
    Insider Avatar von fio
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    Wenn einer von den Personen nicht die Residencia hat wirds eng. D. h. aber nicht, dass nichts vererbt werden kann, sondern nur, dass es wesentlich teurer und länger dauren wird.
    Es hängt auch damit zusammen, wer als Eigentümer in der escritura zu welchen Teilen eingetragen ist. Dann welche Art des Testaments bzw. Erbscheins vorliegt.
    Ich möchte hier keine Rechtsberatung abgeben, weil das ganze wirklich mehr als verzwickt ist. An deiner Stelle würde ich mir einen deutsch sprechenden Anwalt suchen (den brauchst du ohnehin bei Erbantritt) und mit ihm die Situation klären.
    fio

  3. #3
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Selbstverständlich kann eine Mutter ihrer Tochter Immobilien vererben. Das ist genau wie in DE.
    Was interessiert dich denn konkret? Willst du wissen wie hoch die Erbschaftssteuer sein könnte?
    Dazu müsste ich einen ungefähren Wert der Immobilie wissen und ob deine Mutter oder du hier auf den Insel lebt.
    Ich könnte auch nur Infos bzgl. der Kanaren geben und nicht für ganz Spanien denn die Erbschaftssteuer wird von den einzelnen spanischen Regionen verwaltet.

  4. #4
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    Ich nehme an, die Frage zielt auf einen Immobilienkauf in Spanien, für den auch ich mich interessiere.
    Mein Kenntnisstand ist folgender:
    Im Erbfall können z.B. direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro geltend machen.
    Bemessungsgrundlage für die spanische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf Immobilien ist nicht der damalige Kaufpreis oder der Katasterwert, sondern der Marktwert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung.
    Ich denke, dass gilt auch für die Kanaren

  5. #5
    Insider Avatar von fio
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    In diesem Fall wäre interessant zu erfahren wie dann der "aktuelle Marktwert" ermittelt wird und wer das überhaupt mit welchen Kriterien durchführt.
    Hinzu kommt, dass es zu Lebzeiten schon üblich ist, den Lebenspartner oder Kinder die Hälfte der Immobilie zu übertragen; besser sie als Miteigentümer eintragen läßt. Was dann natürlich die oben genannten Beträge völlig durcheinanderwürfelt.
    fio

  6. #6
    Insider Avatar von fio
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    Hab mal eben das Buch "Spanisches Immobilien- Steuer- und Erbrecht" von Karl Nobisrath durchgeblättert.
    In puncto "Erben in Spanien", speziell für die Kanaren gibts da derart viele Unterschiede, Statuten usw., dass ich meinen Rat von oben einfach wiederhole. Bei diesen ellenlangen und nebeligen Gesetzen können nur fundierte Fachleute Rat erteilen.
    fio

  7. #7
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von fio
    ...wie dann der "aktuelle Marktwert" ermittelt wird ...
    Diesen Wert legt das kanarische Finanzamt fest. Man kann die vorher anschreiben und dann teilen sie einem diesen Wert mit. Grundlage sind mehrer Faktoren wie das Alter des Hauses, Umgebung und vieles mehr. Wenn ich daran denke sehe ich nächste nächste auf einem Papier nach wo so ein Wert mal festsgestellt wurde.
    Die hiessigen Steuerberater oder Gesorias nehmen da eine pauschale Formel: Ich glaube es war einmal "den Katasterwert x 2,5". Mit dieser Formel bin ich mir aber absolut unsicher, also bitte in der Praxis nicht ohne vorherige Nachfrage benutzen.

  8. #8
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von rainer01
    Im Erbfall können z.B. direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro geltend machen.
    Mittlerweile sind die jeweiligen Freibeträge 15.956,87 Euro und 7.993,46 Euro.
    Wenn der Erblasser am Todestag und mindestens 5 Jahre davor auf den Kanaren wohnte und der Erbe Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner ist dann wird die Erbschaftssteuer um 99,9% ermässigt. Diese Ermässigung sollte es mittlerweile in ganz Spanien geben, sicher sagen kann ich das aber nur für die Kanaren.

  9. #9
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von fio
    ...Bei diesen ellenlangen und nebeligen Gesetzen können nur fundierte Fachleute Rat erteilen.
    Ich bin der Meinung, dass es durchaus angebracht sein kann in einem Forum vorab solche etwas schwierigere Fragen zu stellen denn man kann als Antwort durchaus einige Anhaltspunkte bekommen. Ich finde es immer wieder lustig wenn User in anderen Foren "Rechtsfragen" stellen und als Antwort bekommen, dass man keine Rechtsfragen beantworten darf oder könne. Da kann man doch gleich schreiben "Ich habe keine Ahnung davon". Wie gesagt: Ich denke dass man in den Foren meistens nur Anhaltspunkte bekommen kann, es übernimmt ja auch keiner eine Garantie für das geantwortete. Dennoch können solche Infos aus einem Forum die Sache extrem erleichtern, denn wenn man dann zu einem Fachmann geht, hat man schon gewisse Vorabinfos die man sich von dem ja dann bestätigen lassen kann.

  10. #10
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    Hallo,

    erst einmal vielen Dank für die Mühe.
    Ich bin am 8.11. auf der Insel und werde dann mal einen Rechtsanwalt fragen.

    Lieben Gruß Anja

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