Es scheint in diesem Forum niemand zu geben, der sich wirklich mit der Rechtslage auskennt. Es gibt doch sicher auch Unterschiede, ob das vermietete Appartement oder der vermietete Bungalow einer Anlage angehört, die in touristischer Vermietung sind, oder ob es sich um Anlagen handelt, die nicht in touristischer Vermietung sind.
Mir hat mal ein (so glaube ich) Sachkundiger folgendes gesagt. "Private touristische Vermietung ist nur dann zulässig, wenn eine Rezeption vorhanden ist und mindest 60 % der Mietobjekte über eine Verwaltung betreut werden. Ob dies richtig ist, kann ich nicht sagen - aber dazu muß es ja gesetzliche Regelungen geben.