Nachdem ich weitere Quellen im Internet durchforstete muss ich leider festellen, dass der Eindruck den ich von diesem Paragraphen des Reglaments hatte nicht korrekt war. (Ich dachte es reichen in diesen beiden Fällen 2 Jahre aus)

Der Paragraph 41 bis. Absatz 1 des Reglaments schreibt u.a. für beide Paragraphen des Gesetzes 33.4.b) und 38 vor, dass die vivienda u.a. nur als “habitual” angesehen wird wenn sie mindestens durchgehend 3 Jahre lang die Residencia war (oder weniger wenn die genannten Sonderfälle vorliegen und nachgewiesen werden können).

Der von mir zuvor erwähnte Paragraph scheint lediglich die Frist zu beschränken wenn eine Wohnung für jemanden einmal “habitual” war, er dann aber aus dieser Wohnung auszog und sie nicht sofort veräusserte. Dafür scheint man eine Frist von maximal 2 Jahren zu haben um “noch” in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.

Hier ein Beispiel:
Kauf einer Wohnung am 1.1.2015, man zieht direkt ein und die Wohnung wird der Wohnsitz.
Erst ab 1. od. 2.1.2018 gilt diese Wohnung für eine evtl. Steuerbefreiung der ganancias patrimoniales als “vivienda habitual”.
Am 1. Mai 2018 ziehe ich aus der Wohnung aus (Dadurch ist sie eigentlich ab sofort nicht mehr meine “vivienda habitual” sondern dies wird die Wohnung in die ich danach einziehe), aber ich veräussere die “alte” Wohnung nicht sofort.
Ab diesem Moment beginnt die 2-Jahres-Frist in der ich die Wohnung veräussern kann und trotzdem noch in den Genuss der Steuerbefreiung komme. Sollten diese 2 Jahre verstreichen verliere ich die Steuerbefreiung auf den Gewinn beim Verkauf der Wohnung.