Hallo#elke, diese Thema interessiert mich ebenso brennend. Wir Deutschen sind es gewohnt, dass das Finanzamt mit einem Bescheid reagiert. In der Bauordnung NRW gab es vor etlichen Jahren etwas Vergleichbares. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage durfte man entsprechend den eingereichten Plänen bauen, wenn nicht innerhalb von 4 wochen ein "Veto" durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erfolgte. Gesagt, getan. Viele Jahre später im Zusammenhang mit der Umstellung der Abwasserabrechnung infolge Gerichtsurteil wollte uns die Gemeinde vorhalten, wir hätten damals nicht so verfahren (Bauen) dürfen und wollte uns nachträglich zum Einbau einer entsprechenden Hebevorrichtung zum Zwecke der Abwassertrennung zwingen, das war rd. 17 Jahre später - wir hätten ja keine Baugenehmigung.

Meines Wissens nach tritt nach spanischem Recht die Verjährung, ich schreibe mal nach Ablauf von 5 Jahren ein (meines Wissens 4 Jahre nach Fälligkeit der Steuerforderung). Logisch wäre nach deutscher Auffassung wohl, dass Du bis zum Ablauf dieses Zeitramens mit Nachprüfung und ggfls. mit Nachforderung rechnen musst.