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Thema: Ab wann gilt hier die Einkommensteuererklärung als akzeptiert?

  1. #1
    Insider Avatar von elke
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    Ab wann gilt hier die Einkommensteuererklärung als akzeptiert?

    Es gibt ja hier keinen Steuerbescheid, daher ist es mir nicht so ganz klar, ab wann die Steuererklärung vom Finanzamt akzeptiert ist. Ich habe im vorigen Jahr die Steuererklärung direkt beim Finanzamt gemacht. In diesem Jahr hatte ich einen Steuerberater, mit dem ich allerdings nicht so sehr zufrieden war. Er sah meine deutsche Bescheinigung über 40 % Behinderung als problematisch an. Ich habe es übersetzten lassen und er hat es dann so eingereicht. Er meinte, es könnte vom Finanzamt eine Bestätigung von der hiesigen Sozialversicherung verlangt werden.
    Die erste Rate meiner Steuern wurde abgebucht, die zweite ist im November fällig. Nun meine Frage, kann das Finanzamt noch im nachhinein prüfen und muss ich mit Nachzahlungen rechnen?
    Ich lebe auf Gran Canaria

  2. #2
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    Hallo#elke, diese Thema interessiert mich ebenso brennend. Wir Deutschen sind es gewohnt, dass das Finanzamt mit einem Bescheid reagiert. In der Bauordnung NRW gab es vor etlichen Jahren etwas Vergleichbares. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage durfte man entsprechend den eingereichten Plänen bauen, wenn nicht innerhalb von 4 wochen ein "Veto" durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erfolgte. Gesagt, getan. Viele Jahre später im Zusammenhang mit der Umstellung der Abwasserabrechnung infolge Gerichtsurteil wollte uns die Gemeinde vorhalten, wir hätten damals nicht so verfahren (Bauen) dürfen und wollte uns nachträglich zum Einbau einer entsprechenden Hebevorrichtung zum Zwecke der Abwassertrennung zwingen, das war rd. 17 Jahre später - wir hätten ja keine Baugenehmigung.

    Meines Wissens nach tritt nach spanischem Recht die Verjährung, ich schreibe mal nach Ablauf von 5 Jahren ein (meines Wissens 4 Jahre nach Fälligkeit der Steuerforderung). Logisch wäre nach deutscher Auffassung wohl, dass Du bis zum Ablauf dieses Zeitramens mit Nachprüfung und ggfls. mit Nachforderung rechnen musst.

  3. #3
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    Nachtrag: Meine in Deutschland festgestellte GdB wird nach Aussagen der BASE in Las Palmas, eines Arztes und der Gemeindeverwaltung nicht anerkannt. Sie muss nach spanischem Recht (was strenger sein soll) erfolgen um z.B. die Kfz-Steuerbefreiung in der Gemende SBT zu erhalten oder einen Schwerbehindertenparkplatz zugeteilt zu bekommen.
    Zur Klarstellung: Der blaue Parkberechtigungsausweis auch aus Deujtschland gilt natürlich Europaweit (ab 80 %, Merkzeichen G, aG oder Bl.). Wie es beispielsweise mit dem gleichfarbigen Ausweis einer schweizer Behörde (mehrfach gesehen) auf Gran Canaria aussieht, konnte man mir bisher auch bei der Polizei nicht wirklich beantworten.

  4. #4
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    Zitat Zitat von elke Beitrag anzeigen
    Nun meine Frage, kann das Finanzamt noch im nachhinein prüfen und muss ich mit Nachzahlungen rechnen?
    Meines Wissens beträgt die Verjährungsfrist der spanischen Einkommensteuer 4 Jahre. Wenn sich das Finanzamt bis dorthin nicht gemeldet hat, ist alles klar.
    Die Verjährungsfrist beginnt meines Wissens in diesem Fall ab dem letztmöglichen Tag an dem man die Erklärung hätte fristgerecht abgeben können, das ist meines Wissens der 30. Juni 2019 für das Steuerjahr 2018.
    Es gibt einige Dinge die passieren können wodurch die Verjährung unterbrochen wird und die 4 Jahre erneut zu laufen beginnen. Eine der Gründe ist z.B. wenn das Finanzamt, mit deiner formellen Kenntnis, Aktionen startet um damit die Anerkennung, Regularisierung, Überprüfung, Inspección, etc. der Steuerschuld vorzunehmen.

  5. #5
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    arnold-o!
    Einen blauen Parkberechtigungsausweis gilt nur für Merkzeichen aG UND Bl und nicht G.
    harry

  6. #6
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    Korrekt #ibiza, in NRW gibt es für G den grünen mit halb rot/rosa und die Vergünstigungen sind nicht die gleichen wie bei blau - sorry.

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