Weil diese Verordnung den Alltag ja schon etwas prägen wird, hier noch ergänzend eine Übersetzung:

Artikel 1: Zweck.

Zweck dieser Verordnung ist es, den Maskenzwang für die Bevölkerung zu regeln.

Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Anordnung gilt die im vorstehenden Abschnitt genannte Verpflichtung als erfüllt, wenn jede Art von Maske, vorzugsweise eine hygienische und chirurgische, die Nase und Mund bedeckt, verwendet wird. In jedem Fall sind die Hinweise der Gesundheitsbehörden bezüglich ihrer Verwendung zu beachten.

Artikel 2: Verpflichtete Personen.

1. Personen im Alter von sechs Jahren und darüber sind verpflichtet, in den in Artikel 3 genannten Räumen Masken zu tragen.

2. Die im vorigen Absatz enthaltene Verpflichtung ist in den folgenden Fällen nicht anwendbar:

a) Personen, die eine Art von Atembeschwerden haben, die durch die Verwendung einer Maske verschlimmert werden können.

b) Personen, bei denen die Verwendung einer Maske aus gebührend begründeten gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die aufgrund ihrer Behinderung oder Abhängigkeit Verhaltensstörungen aufweisen, die die Verwendung einer Maske unmöglich machen.

c) Die Durchführung von Aktivitäten, bei denen die Verwendung einer Maske aufgrund ihrer Natur unvereinbar ist.

d) Ursache höherer Gewalt oder Situation der Notwendigkeit.

Artikel 3: Räume, in denen die Verwendung einer Maske obligatorisch ist.

Die Verwendung von Masken ist auf öffentlichen Verkehrswegen, in öffentlichen Plätzen und in allen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen oder für die Öffentlichkeit zugänglich sind, obligatorisch, sofern es nicht möglich ist, einen Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern zwischen den Personen einzuhalten.