Artikel 46: Nutzung der Strände.
Die Durchreise und der Aufenthalt an den Stränden werden unter den in Artikel 7 Absatz 2 und gegebenenfalls in Artikel 45 Absätze 2 bis 5 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen durchgeführt. Die Badegäste müssen den Strand verantwortungsbewusst nutzen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Umwelt als auch der Gesundheit, und die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Empfehlungen und Regeln einhalten. Außerdem ist es erlaubt, sportliche, berufliche oder Freizeitaktivitäten auszuüben, sofern diese individuell und ohne Körperkontakt entwickelt werden können und ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Teilnehmern erlaubt ist.