Gerüchte

Gerüchte sind plausibel erscheinende Behauptungen oder überraschende Geschichten über eine Person oder Organisation. Wer die Gerüchte in Umlauf gebraucht hat, ist meist nicht (mehr) festzustellen. Bezeichnend ist aber, dass sich diejenigen zu erkennen geben, die an der Verbreitung eines Gerüchts mitwirken.

Wenn ein Gerücht negativ ist, kann es den juristischen Tatbestand der üblen Nachrede, der Beleidigung und des Rufmords erfüllen. Auch anfänglich positiv klingende Gerüchte ("es ist viel Geld vorhanden") können sich als destruktive Mitteilungen entpuppen - entscheidend sind Kontext und Zielrichtung.

Juristisch relevant sind Gerüchte nur, wenn sich die Urheber oder Verbreiter (Personen, Medien) des Gerüchts sowie schädliche Folgen des Gerüchts benennen lassen. In diesem Fall kann der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der vorsätzlichen Verleumdung (§187 StGB) erfüllt sein.