Man sollte den Vorwurf des Betruges -Straftat nach § 263 StGB- mit äußerster Vorsicht gebrauchen. Das Schummeln bei der Erlangung des lediglich schmückenden Dr.- Titels fällt absolut nicht darunter. Er hat sich nämlich dadurch keinen Vermögensvorteil verschafft, der unmittelbar auf Kosten eines entsprechenden Vermögensschadens bei einem anderen ging. Der titelverleihenden Uni ist kein messbarer Vermögensschaden durch die Dissertation entstanden.

Auch Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz vermag ich bislang auf den ersten Blick nicht erkennen, allerdings habe ich sie noch nicht geprüft. Da aber laut Presse bereits Strafanzeigen vorliegen, dürfte sich die Staatsanwaltschaft Bayreuth mit dieser Frage zu befassen haben, sofern der Bundestag seine Immunität als Abgeordneter aufhebt. Das kann aber dauern.