Zitat von
hjb
"Die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen gelten in erster Einberufung als beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte plus einer der Eigentümer anwesend oder vertreten sind und diese die Mehrheit der Beteiligungsquotern repräsentieren.
Die zweite Einberufung ist bei etwelcher Anwesenheit oder Vertretung von Stimmen und Quoten beschlussfähig."
Ist diese Form so zulässig ???