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Thema: N.I.E beantragen

  1. #1
    Tourist
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    Reden N.I.E beantragen

    Moin
    So, erste Schritte sind durch. Wohnung gefunden und angemietet und prepaid Telefonkarte besorgt um Internetzugang zu haben. War schwieriger als erwartet, evtl. war ich zu blauäugig, die Sprachbarriere hatte ich doch etwas unterschätzt. Mehr dazu mal in einem anderen Beitrag. Jetzt geht es an die N.I.E Nummer um ein Bankkonto zu eröffnen um Handy- und Internetverträge abschließen zu können. Bin im Netz auf verschiedene Infos, Berichte gestossen, zur Absicherung jetzt hier nochmal die Frage an euch Erfahrene, was brauche ich aktuell dafür und wo muss ich hin.
    Bisher gesehen:

    - Antragsformular EX-14 ausfüllen Original + Fotokopie
    > hier habe ich auch etwas über ein aktuelles (?) Formular (Ex-15?) gelesen und über Zusatzformular (E-121?)

    - Personalausweis oder Pass Original + Fotokopie
    > FotokopiedesAusweisesaufeinerA4-Seite,wobeiVorder-undRückseitedes Dokumentes auf der gleichen Seite der Fotokopie sein müssen. Auf dieser Fotokopie dürfen keine weiteren Dokumente zu sehen sein. (Von:http://www.spanien-auswandern.net/do...fuellhilfe.pdf)

    - Nachweis über den Grund der Beantragung der N.I.E.
    > hier habe ich diesen Hinweis gefunden:
    "...So können Sie einen leichter nachweisbaren Grund angeben, wie z.B. „Ich möchte ein Bankkonto eröffnen“. Dazu gehen Sie zu einer Bank und bitten diese um die Ausstellung eines Schreibens, in dem die Bank bescheinigt, dass Sie dort ein Konto eröffnen wollen. Da die Ausländerbehörde nur überprüft, ob es sich um eine Originalbescheinigung der Bank handelt (mit Unterschrift und blauen Stempel), und nicht ob Sie tatsächlich ein Konto ob Sie tatsächlich ein Konto eröffnen, haben Sie somit den vorgeschriebenen Nachweis erbracht." (Von http://pais.asia/Spanien-Information...emeindung.html)

    Dann habe ich auch etwas über Termine vereinbaren gelesen (Cita Previ?), kann mir da evtl. eine/r etwas dazu sagen?

    Mein momentaner Plan:
    1. Zur Bank gehen wo ich sowieso ein Konto haben möchte um einen Handy und Internetvertrag abschließen zu können. Für mich wohl Ing-Direct, haben auch eine Filiale in Las Palmas. Dort bestätigen lassen, dass ich eine N.I.E brauche.
    2. Antrag (Anträge?) und Ausweiskopien fertig machen.
    3. Ab zum Amt. Hoffentlich mit Termin, sollst halt warten und warten und hoffen.
    Drankommen, Eingansstempel und Einzahlschein für die Bearbeitungsgebühr abholen.
    4. Bearbeitungsgebühr bei einer Bank einzahlen und mit dem Einzahlungsbeleg wieder zum Amt, hoffentlich mit Termin.
    5. Irgendwann dann nochmal hin und N.I.E bekommen.

    Dann geht es weiter...
    Wie es wirklich abläuft werde ich berichten.

    Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, Downloadlinks für die richtigen Formulare, Adressen vom zuständigen Amt (wohne in San Lorenzo), Links zu Beiträgen im Forum die schon alles sagen (die ich aber leider nicht gefunden habe), immer her damit bitte.

    Danke und Grüße
    Peter

    P.S. Ein bisschen graut es mir vor dem ganzen Prozedere, aber muss ja.
    P.P.S. Ganz schön oft hoffen und warten im Beitrag, Ämterkram halt.

  2. #2
    Insider Avatar von elke
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    Ich kann dir nur raten, nimm einen Dolmetscher mit. Das habe ich auch gemacht.
    Ich lebe auf Gran Canaria

  3. #3
    Tourist
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    Hallo Elke,
    Dolmetscher, am besten Spanisch sprechender Freund, ist eine gute Idee und wäre praktisch, aber habe ich auf Gran Canaria leider noch nicht. Ich wüsste auch nicht ob ich denen zumuten wollte mit mir beim Amt rumzusitzen und hoffen dran zu kommen oder kannst du mir mehr zur Terminvereinbarung sagen?

    @ Alle: welches Formular ist den nun momentan notwendig EX-14, EX-15 und braucht es dazu noch das Formular E-121?
    Und gibt es ein Amt zum N.I.E beantragen in Maspalomas? Evtl. wird dort eher auch mal etwas englisch oder deutsch gesprochen?

    Danke und Grüße
    Peter

  4. #4
    Insider Avatar von elke
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    Ich war bei der Polizei in San Fernando. Dort wird nur spanisch gesprochen.
    Ich lebe auf Gran Canaria

  5. #5
    Tourist
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    Thema N.I.E. ... fast alles was man dazu wissen sollte !

    Residencia und empadronamiento, NIE, NIF, DIF, DNI

    Viva Ausgabe Nr. 30 und 31











    DNI/NIF/CIF: Der DNI

    (=„documento nacional de identidad”) ist der Ausweis jedes spanischen Bürgers. Fast jeder kennt hier seine eigene Ausweisnummer auswendig, weil diese sich im Laufe des Le-bens nicht ändert und man sie für alles Mögliche braucht. In Spanien gibt man darum so gut wie nie Geburtsdatum und Geburtsort an, sondern überall nur die DNI-Nummer. Sie ist auch die Steuernummer (NIF, „número de identificación fiscal”) für die Spanier. Die spanischen Firmen, Körperschaften oder Eigentümergemeinschaften haben statt einem DNI/NIF eine „CIF“ (código de identificación fiscal). Fängt die Nummer bei einer Gesellschaft mit „A“ an, handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, fängt sie mit „B“ an, handelt es sich um eine GmbH, mit „G”, um eine Eigentümergemeinschaft, usw.



    AUSLÄNDERNUMMER NIE
    (oder Ausländeridentifikationsnummer) NIE (número de identificación de extranjeros).
    Ausländer können eine NIE-Nummer beantragen, wenn sie in Spanien Geschäfte machen wollen. Die benötigt man aber auch, wenn man eine Immobilie kaufen oder erben möchte, ein Auto kaufen will, eine GmbH gründen will, ein Bankkonto eröffnen will, wenn man arbeiten will, usw. Ohne NIE geht gar nichts hier. Die neuen NIE-Nummern fang und man erhält diese bei der Polizei oder in den spanischen Botschaften oder Konsulaten. Ohne NIE kann man keine Steuererklärungen abgeben, und ohne NIE kann man den Kauf oder die Erbschaft einer Immobilie nicht ins Grundbuch eintragen lassen. Um eine Immobilie zu erwerben, muss man sich nicht als Resident anmelden, aber eine NIE-Nummer sowie die entsprechende Anmeldung als Steuerzahler (alta censal) beim spanischen Finanzamt (Hacienda) benötigt man sehr wohl. Man kann also eine NIE-Nummer haben, ohne in Spanien zu leben oder hier steuerrechtlich ansässig zu sein. Die NIE-Nummer gilt ein Leben lang. Seit Neuestem (23.04.2012) kann die NIE nun wieder über einen notariell bevollmächtigten Vertreter oder einen Anwalt über dessen Kammer beantragt werden kann.


    RESIDENCIA
    (Bescheinigung der Aufenthaltsgenehmigung):
    “El certificado de registro como ciudadano de la Unión“ (=wortwörtlich „Bescheinigung der Eintragung als EU-Bürger ins Ausländerregister”, kurz oft, „Residencia“ genannt) ist eine Bescheinigung die EU-Bürger theoretisch beantragen müssen, wenn sie sich in Spanien länger als drei Monate am Stück aufhalten. Sie war bis 2007 blau und mit Foto wie ein Ausweis (meine Mandanten liebten ihren „spanischen Ausweis“ und zeigten ihn stolz überall!), danach erschien sie in Grün im DINA4 Format (ziemlich unpraktisch und unansehnlich!), jetzt bekommt man sie wieder in grün und im Kreditkartenformat (aber ohne Foto). Da die jetzige „Residencia“ kein Foto enthält, gilt sie nicht als Ausweis, also können Sie sich damit leider nicht ausweisen. Sie beweist nur, dass Sie hier leben dürfen, und dass Sie sich hier nicht nur vorübergehend aufhalten. Und da ihre Nummer gleich ist wie die Steuernummer, gilt sie auch als Nachweis von der spanischen Steuernummer. Die „Residencia“ ist nicht notwendig, um hier eine Immobilie zu erwerben oder zu besitzen.
    Um die „Residencia“ zu bekommen, muss man nur nachweisen, dass man
    A) in Spanien arbeitet;
    B) in Spanien als Selbstständiger angemeldet ist; oder
    C) gesetzlich oder privat krankenversichert ist und ausreichende Mittel hat (Bankkontos, Rentennachweis, usw.), wenn man in Spanien nicht arbeitet (z.B. Rentner); oder
    D) als Student angemeldet ist und man über eine Krankenversicherung verfügt, sowie über ausreichende Mittel; oder
    E) dass man verwandt ist mit jemandem der diese Bedingungen erfüllt.
    Nach 10 Jahren Residencia dürfen Sie die spanische Staatsbürgerschaft beantragen (2 Jahre wenn Sie eine/n Spanier/in geheiratet haben).



    EMPADRONAMIENTO
    (Anmeldung bei der Gemeinde).
    Wer länger als drei Monate in Spanien bleibt oder eine Arbeit aufnimmt, muss sich bei der spanischen Gemeinde (Ayuntamiento) des Wohnortes anmelden (empadronamiento). Zieht man um, muss man sich ummelden. Verlässt man Spanien, sollte man sich abmelden. Für die Anmeldung ist der Pass bzw. Ausweis und der Nachweis eines Wohnsitzes in der Gemeinde (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, Strom- oder Wasservertrag, oder Genehmigung von jemandem, der da bereits angemeldet ist) notwendig. Bei der Anmeldung erhält man ein „volante de empadronamiento”, und Sie können jederzeit auch (gebührenpflichtig) eine Anmeldebescheinigung beantragen (certificado de empadronamiento, in der Regel nur 3 Monate lang gültig). Die Daten des Einwohnermelderegisters für Dritte sind nicht öffentlich zugänglich. Sobald Sie angemeldet sind, passiert Folgendes:
    - Sie können bei den spanischen Gemeindewahlen wählen, und kandidieren.
    - Auf den Kanaren, erhalten Sie bessere Preise bei der Wasserversorgung
    - 50 Prozent Ermäßigung bei Flügen zwischen den Inseln oder zum spanischen Festland.
    - Wenn Sie ein Gericht oder ein Amt sucht, sendet es die Zustellungen dahin; wohnen Sie aber nicht dort, wo Sie angemeldet sind, und werden Sie nicht gefunden, wird man Ihnen alles per Staatsanzeiger zustellen, was sehr schädlich sein könnte. (z.B. wenn Sie sich nicht verteidigen können, weil Sie von der Klage oder Strafe nichts erfahren haben).
    -Sie können nur in Spanien heiraten, wenn Sie oder ihr „Schatz“ in einer spanischen Gemeinde angemeldet sind.
    Grundvoraussetzung für bestimmte Sozialleistungen ist, dass Sie seit einem bestimmten Zeitraum im Einwohnermeldeamt eingetragen sind.
    Ein „certificado de empadronamiento“ dient als offizieller Wohnsitznachweis und wird bei zahlreichen amtlichen Anträgen und Vorgängen verlangt, wie z.B. bei der Anmeldung im Gesundheitszentrum, Anmeldung eines Fahrzeuges bei der spanischen Verkehrsbehörde, Anmeldungen in Kindergärten und Schulen usw.
    Die Gemeinde kann regelmäßig prüfen, ob man tatsächlich dort wohnt, wo man angemeldet ist, und kann Sie abmelden, wenn das nicht mehr stimmen sollte.



    WANN IST MAN IN SPANIEN STEUERRECHTLICH RESIDENT (ANSÄSSIG)?
    Sind Sie Resident, müssen Sie eventuell die spanische Einkommensteuererklärung machen, oder die neue informative Steuererklärung wenn Sie Eigentum (über 50.000€) im Ausland besitzen. Sind Sie Nichtresident (nicht ansässig), müssen Sie eventuell die Nicht-Residenten-Steuererklärung machen (wenn Sie eine Immobilie in Spanien besitzen oder hier Einkommen haben).
    Unabhängig vom „empadronamiento“ oder sogar von der „residencia”, ist man normalerweise in Spanien „steuerrechtlich“ resident (ansässig), wenn man mehr als 183 Tage lang lebt (kurze Reisen ins Ausland werden dabei nicht berücksichtigt) oder wenn der Ehemann/die Ehefrau, die gemeinsamen Kinder in Spanien leben (außer bei getrennt lebenden Ehepartnern), oder wenn man in Spanien das Zentrum der wirtschaftlichen Aktivitäten hat. (Um das zu beurteilen, kann das spanische Finanzamt unter anderem die Anmeldungen als Beweis davon halten (dafür ansehen), dass Sie tatsächlich hier in Spanien leben, und unter Umständen verlangen, dass Sie Ihre Welteinkommen hier besteuern; aus diesem Grund sollten Sie sich wirklich überlegen, ob es doch richtig ist, eine Residencia oder Empadronamiento zu haben, nur um von etwas billigerem Wasser oder billigeren Flügen zu profitieren, ohne andere schwerwiegende steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen...).
    Allerdings, gemäß Artikel 4 des neuen am 1/1/2013 in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommens zwi-schen der BRD und dem „Königreich“ Spanien (übersehen Sie jetzt bitte die-sen Absatz wenn Sie kein tiefes Inte-resse am Thema haben, bevor Sie langanhaltende, schwere Kopfschmerzen bekommen!), eine ansässige Person ist, im Sinne dieses Abkommens, „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die nach dem Recht dieses Staates (...), dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig(...).

    Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei-tigem Einvernehmen. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet”. Olé!
    Wäre es nicht leichter gewesen zu schreiben: Sie wohnen dort, wo Ihr Herz sich am wohlsten fühlt? Vielleicht, aber so eine schöne Welt gibt es nicht...



    5. ANDERE WICHTIGE ANMELDUNGEN:
    • Die Steueranmeldung als Steuerzahler (“alta censal“ oder „alta fiscal”). Sehr wichtig, damit Sie das Finanzamt erreichen kann und damit Sie Steuerer-klärungen einreichen dürfen. Ziehen Sie um, sollten Sie sich sofort ummelden.
    • Die Anmeldung Ihres Autos beim Verkehrsamt (Jefatura Provincial de Tráfico). Das Auto soll man dort anmelden, wo man wohnt ( also wo man „empadronado“ ist). Viele ziehen um, und melden sich bei der Gemeinde um, vergessen aber, das Auto umzumelden... Danach wundern sie sich darüber, dass die Strafzettel nicht nach Hause kommen, und dass sie im Staatsanzeiger veröffentlicht wurden, sodass sie sich dagegen nicht wehren konnten...
    • Die Anmeldung bei der Sozialversicherung braucht man natürlich, wenn man hier arbeiten will, als Angestellter oder als Selbstständiger. Bei der Anmeldung erhält man die Sozialversicherungsnummer (código de cuenta de cotización oder número de la Seguridad Social).
    • Anmeldung beim Konsulat. Sie ist wichtig, damit Sie die Gerichte oder Behörden aus Ihrem Land erreichen können, wenn Sie sich dort abgemeldet haben.

  6. #6
    Tourist
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    Moin
    Danke für die Antwort/Ubersucht. Hast du evtl. auch einen Link zur Quelle?
    Ich habe jetzt auch noch etwas auf einer offiziellen spanischen Seite zur N.I.E gefunden: http://www.exteriores.gob.es/Consula...ginas/NIE.aspx
    ich hoffe mal das dort verlinkte Formular ist das aktuelle.
    Grüße
    Peter

  7. #7
    Tourist
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    Seit Neuestem (23.04.2012) kann die NIE nun wieder über einen notariell bevollmächtigten Vertreter oder einen Anwalt über dessen Kammer beantragt werden kann.
    zum Beispiel : Kanzlei Perez Alonso & Partner , C.C. Sonnenland , Maspalomas Tel.: 928 14 24 45 ..... dort spricht man Deutsch. Viel Glück

  8. #8
    Tourist
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    Um die N.I.E zu beantragen gehst du zur Polizei in San Fernando. Nach der Kontrolle ist es der 1. Raum rechts.
    Du brauchst nur ein Formular. Welches weiss ich nicht mehr. Und eigentlich auch keinen Übersetzer. Hinsetzen, etwas warten, Formular abgeben. Danach sagen sie dir nur dass du die N.I.E. in 2 Wochen abholen kannst.
    2 Wochen später wieder dahin. Dann bekommst du einen Zettel für die Einzahlung. Damit ab zur Bank, Bar einzahlen und mit der Quittung wieder zur Polizei. Dann gibts dafür endlich die N.I.E.
    Eigentlich reicht es wenn du Hallo und Tschüss sagen kannst

  9. #9
    Insider
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    Leider ist es nicht ganz so einfach, das Formular EX. 15 muss schon vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Für unsere minderjährige Tochter fehlte, obgleich das wohl so nirgendwo steht, die Geburts- und Abstammungsurkunde zum Nachweis, dass wir die anmeldenden Eltern sind, die alleinige Unterschrift der 16-jährigen reichte nicht. Dies wurde uns mehrfach auf spanisch, zuletzt recht unwillig wohl erklärt. Erst ein Uniformierter, der zufällig vorbeischaute, war so freundlich, den lauter werdenen Redeschwall ins Englische zu übersetzen und so wussten wir wenigstens, dass wir leider vergebens da waren und haben einen neuen Anlauf beim nächsten Inselbesuch unternommen.
    Lange Rede kurzer Sinn; es erspart Zeit und Nerven wenigstens jemanden anzusprechen, der etwas dolmetschen kann. Beispielsweise wird in der monatlich erscheinenden kostenlosen deutschsprachigen Boulevard-Gran-Canaria m.W. ein solcher Service für kleines Geld angeboten.

  10. #10
    Insider
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    EX 18 - alles in einem Rutsch -NIE und "sog Residencia" in einem Rutsch

    und es ist überhaupt nicht so schwer wie immer behauptet wird, alles alleine und ohne spanisch Kenntnisse zu erledigen.

    Es wir einem immer freundlich geholfen - meine Erfahrung ohne ein Wort spanisch zu können, ca. 6 Mon alt!

    Versuchen, wenns nicht klappt, kann man immer noch Hilfe gegen oft viel Geld anfordern.

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