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Thema: Plusvalia bei vorzeitigem Verkauf

  1. #1
    Insider Avatar von Reisebär
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    Plusvalia bei vorzeitigem Verkauf

    Ist jetzt mal ein ganz spezielles Thema, aber vielleicht hat da doch jemad Erfahrung, oder weiß, wo ich so etwas nachlesen kann.
    Auf Antwort von meiner Gestoria warte ich noch die ist immer etwas langsam.
    Ansonsten widersprechen sich die Meinungen.
    Fakt ist:
    Normalerweise ist ein Verkauf von der nationalen (nicht der kommunalen) Plusvalia befreit, wenn der Besitzer entweder älter als 65 ist, oder von dem Erlös eine neue Immobilie in Spanien (oder der EU) erworben wird.
    Nun hat mir zunächst eine Maklerin gesagt, das die Plusvalia doch anfällt, wenn die Immobilie vor Ablauf von 3 Jahren wieder veräußert wird.
    Und mein anderer Makler sagte, das bei Neuerwerb einer anderen Immobilie diese Drei-Jahresfrist dann doch nicht zum tragen kommt.
    Also die Immobilie gehört meiner Frau, die ist älter als 65.
    Und es wird ja wieder eine Immobilie, dann eben auf GC gekauft.
    Sind schon 2 Punkte FÜR eine Befreiung.
    Allerdings haben wir die aktuelle Immobilie erst seit 18 Monaten.
    Vielleicht gibt es auch Sonderregelungen, nach denen die Plusvalia auch nicht anfällt, wenn der Verkauf und Umzug aus gesundheitliche Gründen stattfindet, weil das Heilklima auf der Insel norwendig ist, um meine Mobilität länger aufrecht zu erhalten.
    Und da meine Frau als meine Pflegerin eingesetzt ist, habe span. Pflegestufe 2 Nivel I, muss sie ja zwangsläufig mit.
    Hat dazu jemand Erfahrung?
    Ich habe halt gerne mehrere Meinungen um nicht auf die Schnauze zu fallen. Geht schließlich um viel Geld.

  2. #2
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    Ich würde dir raten in dieser Sache ausser mit den Maklern auch mit einem Steuerberater zu sprechen.

    In Bezug auf das was du schreibst: “Sind schon 2 Punkte FÜR eine Befreiung.” möchte ich dir den Hinweis geben, dass evtl. bei dem einen Grund strengere Regeln gelten als bei dem anderen, soll heissen, dass bei einer Steuerbefreiung aufgrund der 65 Jahre es eventuell nicht wichtig ist ob ihr 3 Jahre am Stück in der Wohnung gelebt habt und bei dem anderen Grund könnte es sein, dass dies eine der Auflagen ist.

  3. #3
    Insider Avatar von Reisebär
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    Danke dir.
    Auf Antwort von meinem Steuerberater warte ich ja schon. Habe aber immer gerne mehrere Meinungen.
    Vielleicht weiß ja auch wer, in welchem von den Finazgesetzen die Plusvalia geregelt ist, dass man mal selber nachlesen kann.
    Trau schau wem. ;)

  4. #4
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    Der korrekte Name für das was du Plusvalía nennst ist "ganancias patrimoniales" ganz korrekt "ganancias y pérdidas patrimoniales" (Da man auch mal Verluste machen kann). Die sind im Einkommensteuergesetz festgelegt. Artikel 33.4 des Ley del Impuesto sobre la Renta de las personas fisicas. https://www.boe.es/buscar/act.php?id...p=20181229#a33

    und die erneute Investition in eine neue Wohnung im Artikel 38. Obwohl in dem Paragraphen nichts über das Thema der 3 Jahre steht, steht in diesem Artikel auf der Webseite des Finanzamts etwas von den 3 Jahren: https://www.agenciatributaria.es/AEA...habitual.shtml

    Evtl. steht die Sache etwas konkreter im Reglamento der Einkommenssteuer: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820 da komm ich aber momentan nicht dazu mich einzulesen.

  5. #5
    Insider Avatar von Reisebär
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    Na super. Ich danke dir.
    Durchs Einkommensteuergesetz hatte ich mich auch schon durchgescrollt, aber auf die Schnelle noch nichts gefunden.
    Aber vielleicht helfen mir ja schon deine Links weiter.
    Besten Dank nochmals.

    Der Art. 33 Abs 4 b ist dahingehend ja ziemlich eindeutig. Meine Frau mit über 65 und dann noch die familiäre Pflege meiner Frau für mich. Das passt schon mal.

    Und das Finanzamt spricht zwar von 3 Jahren Aufenthalt gewöhnlicher Natur, die aber verkürzt werden können bei Tot, Heirat, bruflicher Versetzung usw.
    Ich denke, dass da ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen auch einen Grund darstellt.
    Aber das wird man dann als Sondermaßnahme direkt mit dem Finanzamt anhandeln müssen.

    Aber du hast mir schon sehr geholfen.

  6. #6
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    Ich habe gerade im Reglamento nachgesehen und bin fündig geworden: Was das Finanzamt unter "vivienda habitual" sowohl für die Befreiung nach Paragraph 33.4.b) als auch dem Paragraphen 38 des Ley´s steht im Reglament unter dem Paragraphen 41 bis. Absatz 3

    3. A los exclusivos efectos de la aplicación de las exenciones previstas en los artículos 33.4. b) y 38 de la Ley del Impuesto, se entenderá que el contribuyente está transmitiendo su vivienda habitual cuando, con arreglo a lo dispuesto en este artículo, dicha edificación constituya su vivienda habitual en ese momento o hubiera tenido tal consideración hasta cualquier día de los dos años anteriores a la fecha de transmisión.
    Dort steht, dass die Wohnung die vivienda habitual in diesem Moment oder bis zu irgendeinem Tag innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Verkauf gewesen sein muss.

  7. #7
    Insider Avatar von Reisebär
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    Muchisimas gracias, Amigo mio.
    Auch du darfst dich zu dem erlauchten Kreis der Helfer zählen, die, wenn alles vollendet ist, wenn wir endgültig auf der Insel sind, von uns zu einem netten Umtrunk eingeladen werden.
    Das hieße dann für uns, wenn keine Sonderregelung greift, das wir doch die 2 Jahre voll machen müssen. So interpretiere ich es zumindest.
    Habe aber auch schon eine Anfrage an die Agencia Tributaria geschickt, die ja die Sonderfälle auf der Webseite aufgezählt haben.

    Oder interpretierst du diese 2 Jahre anders? Ich sehe es so, dass sie mind. 2 Jahre im Besitz sein muss und wir wir da innerhalb von 2 Jahren auch mal gewohnt haben müssen, eben als vivienda habitual.

  8. #8
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    Nachdem ich weitere Quellen im Internet durchforstete muss ich leider festellen, dass der Eindruck den ich von diesem Paragraphen des Reglaments hatte nicht korrekt war. (Ich dachte es reichen in diesen beiden Fällen 2 Jahre aus)

    Der Paragraph 41 bis. Absatz 1 des Reglaments schreibt u.a. für beide Paragraphen des Gesetzes 33.4.b) und 38 vor, dass die vivienda u.a. nur als “habitual” angesehen wird wenn sie mindestens durchgehend 3 Jahre lang die Residencia war (oder weniger wenn die genannten Sonderfälle vorliegen und nachgewiesen werden können).

    Der von mir zuvor erwähnte Paragraph scheint lediglich die Frist zu beschränken wenn eine Wohnung für jemanden einmal “habitual” war, er dann aber aus dieser Wohnung auszog und sie nicht sofort veräusserte. Dafür scheint man eine Frist von maximal 2 Jahren zu haben um “noch” in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.

    Hier ein Beispiel:
    Kauf einer Wohnung am 1.1.2015, man zieht direkt ein und die Wohnung wird der Wohnsitz.
    Erst ab 1. od. 2.1.2018 gilt diese Wohnung für eine evtl. Steuerbefreiung der ganancias patrimoniales als “vivienda habitual”.
    Am 1. Mai 2018 ziehe ich aus der Wohnung aus (Dadurch ist sie eigentlich ab sofort nicht mehr meine “vivienda habitual” sondern dies wird die Wohnung in die ich danach einziehe), aber ich veräussere die “alte” Wohnung nicht sofort.
    Ab diesem Moment beginnt die 2-Jahres-Frist in der ich die Wohnung veräussern kann und trotzdem noch in den Genuss der Steuerbefreiung komme. Sollten diese 2 Jahre verstreichen verliere ich die Steuerbefreiung auf den Gewinn beim Verkauf der Wohnung.

  9. #9
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    Klingt logisch # TC 490.

  10. #10
    Insider Avatar von Reisebär
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    Nochmals danke.
    Nun gut, dann muss ich mal abwarten, was das Finanzamt dazu schreibt und was der Steuerberater sagt.
    Sollte mein Krankheitsfall nicht als Sonderfall gelten, müssen wir halt ein Mietwohnung auf der Insel nehmen, wo ich mich dann anmelde, und meine Frau als Eigentümerin der hiesigen Wohnung bleibt dann eben noch unter dieser Adresse hier in Lloret angemeldet.
    2 Jahre zusätzliche Miete sind immer noch preisgünstiger, als die hohe Steuer zu zahlen.
    Ich halte euch auf dem Laufenden, was sich daraus ergibt.
    Interessiert vielleicht ja auch noch andere.

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