Der offizielle Beschluss ist nun unter

https://www.boe.es/diario_boe/txt.ph...OE-A-2020-4767

veröffentlicht worden. Hier die Übersetzung der wohl entscheidende Textpassage. Die Details könnten vielleicht für den einen oder anderen hilfreich sein. Ich hoffe, der Auszug ist nicht zu lang:

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Artikel 1: Zweck.

Zweck dieser Verfügung ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Personen ab 14 Jahren während der Dauer des Alarmzustandes nichtprofessionellen körperlichen Tätigkeiten im Freien nachgehen dürfen.

Artikel 2: Erlaubte Verlagerungen zur Ausübung körperlicher Aktivität.

Personen ab 14 Jahren dürfen sich auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen bewegen, um die durch diesen Erlass erlaubten körperlichen Aktivitäten auszuüben, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 7.1, Absätze e), g) und h), des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation deklariert.

2. Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Ordnung ist die nicht professionelle Ausübung jeder einzelnen Sportart, die keinen Kontakt mit Dritten erfordert, sowie Spaziergänge erlaubt.

Diese Aktivitäten können einmal am Tag und während der in Artikel 5 vorgesehenen Zeitfenster durchgeführt werden.

3. Während der Spaziergänge wird es möglich sein, in Begleitung einer einzigen Person auszugehen. Diejenigen Personen, die notwendigerweise begleitet werden müssen, können jedoch auch von einer unterhaltsberechtigten oder gewöhnlichen Pflegeperson begleitet werden.

Die nicht-professionelle Ausübung einer einzelnen Sportart, die keinen Kontakt erfordert, darf nur auf individueller Basis erfolgen. Diejenigen Personen, die notgedrungen begleitet werden müssen, können dies jedoch durch eine mitbewohnende Person, eine unterhaltsberechtigte Haushaltsangestellte oder einen regulären Hausmeister tun.

4. Spaziergänge sind in einer Entfernung von höchstens einem Kilometer von der Wohnung durchzuführen. Diese Einschränkung gilt nicht für die nicht-professionelle Ausübung einer einzelnen Sportart, wobei dies innerhalb der Gemeinde, in der die Person wohnt, zulässig ist.

5. Die in Absatz 1 enthaltene Genehmigung darf nicht von Personen in Anspruch genommen werden, die Symptome aufweisen oder sich aufgrund der Diagnose COVID-19 in häuslicher Isolation befinden oder die sich in häuslicher Quarantäne befinden, weil sie mit einer Person mit Symptomen oder mit der Diagnose COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Ebenso dürfen die Bewohner von sozialen Gesundheitszentren für ältere Menschen von dieser Genehmigung keinen Gebrauch machen.

6. Die Reisen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, verstehen sich unbeschadet der allgemein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März sowie in der Verordnung SND/370/2020 vom 25. April über die Bedingungen, unter denen Kinder während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise reisen müssen, und diese können kumulativ sein.

Artikel 3: Anforderungen zur Vermeidung einer Ansteckung.

(1) Während der Ausübung der durch diesen Befehl erlaubten körperlichen Tätigkeiten muss ein zwischenmenschlicher Abstand von mindestens zwei Metern zu Dritten eingehalten werden.

(2) Überfüllte Räume sind zu vermeiden, ebenso wie Orte, an denen Ballungsräume bestehen können.

3. Die durch diesen Befehl erlaubte körperliche Aktivität muss so weit wie möglich kontinuierlich durchgeführt werden, wobei unnötige Aufenthalte auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu vermeiden sind. Wenn es aufgrund des körperlichen Zustands der Person, die die Tätigkeit ausübt, notwendig ist, an Straßen oder öffentlichen Plätzen anzuhalten, muss die Tätigkeit für die unbedingt erforderliche Zeit durchgeführt werden.

4. Die von den Gesundheitsbehörden angegebenen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 müssen eingehalten werden.

5. Um einen Sicherheitsabstand einzuhalten, erleichtern die Kommunalbehörden die Verteilung des öffentlichen Raums zugunsten von Fußgängern und Radfahrern in dieser Reihenfolge der Priorität.

Artikel 4: Erlaubte Orte.

Es muss möglich sein, auf allen Straßen oder Flächen zur öffentlichen Nutzung zu fahren, einschließlich Naturräumen und genehmigten Grünflächen, vorausgesetzt, dass die in dieser Reihenfolge festgelegten Grenzen eingehalten werden.

(2) Der Zugang zu geschlossenen Sportanlagen für die Ausübung der in dieser Ordnung vorgesehenen Aktivitäten ist nicht gestattet.

(3) Kein Kraftfahrzeug oder öffentliches Verkehrsmittel darf benutzt werden, um zu Straßen oder Plätzen öffentlichen Gebrauchs zu fahren, um die in dieser Ordnung vorgesehene körperliche Betätigung auszuüben.

Artikel 5: Zeitnischen.

(1) Für die Durchführung der in Artikel 2.2 vorgesehenen Tätigkeiten werden folgende Zeitnischen festgelegt

(a) Die Ausübung einzelner Sportarten und Spaziergänge darf nur zwischen 6:00 und 10:00 Uhr und zwischen 20:00 und 23:00 Uhr erfolgen.

(b) Personen, die aus Gründen der Notwendigkeit im Freien begleitet werden müssen, und Personen über 70 Jahre dürfen zwischen 10.00 und 12.00 Uhr und zwischen 19.00 und 20.00 Uhr Einzelsport betreiben und spazieren gehen. Personen über 70 Jahre dürfen in Begleitung eines Partners zwischen 14 und 70 Jahren ausgehen

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