Zu Zitat von queru
"Es kann durchaus sein, dass in deiner Anlage Statuten existieren, die etwas anderes, als das was im Gesetz steht festgelegt haben (Obwohl ich mir das in den seltensten Fällen vorstellen kann).
Insofern wäre es interessant, wenn du den betreffenden Artikel einscannst und hier reinstellst.
Sollten keine Statuten existieren, wäre es interessant, auf welchen Paragraphen des Gesetzes sich die Personen, die die Eigentümergemeinschaft vertreten, beziehen."

In der Übersetzung der Statuten der Eigentümergemeinschaft unserer Bungalows steht in Art. 32:
"Die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen gelten in erster Einberufung als beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte plus einer der Eigentümer anwesend oder vertreten sind und diese die Mehrheit der Beteiligungsquotern repräsentieren.
Die zweite Einberufung ist bei etwelcher Anwesenheit oder Vertretung von Stimmen und Quoten beschlussfähig."

Ist diese Form so zulässig ???