Zitat Zitat von strandkicker Beitrag anzeigen
Auch in D ist für das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen immer noch der Arbeitgeber verantwortlich. Da fällt der Arbeitnehmer schon mal raus. Bei der Steuer schützt die Selbstanzeige, so dass in D keine Strafbarkeit des Arbeitnehmers gegeben ist. Daher ist der Arbeitnehmer auch kein Betrüger, es sei denn, er stand nebenher im Bezug von Arbeitslosengeld I oder II und hat die weiteren Einkünfte verschwiegen.

Vor diesem Hintergrund sollte man nicht blindlings und pauschal die Betrugskeule schwingen.
1. Die alleinige Abführungspflicht des Arbeitgebers bezieht sich doch wohl nur auf rechtlich einwandfreie Arbeitsverhältnisse. Davon kann hier keine Rede sein, da der AN über das gesetzwidrige Verhalten des AG Bescheid wusste.
Da fällt der AN also nicht raus.

2. Die Selbstanzeige schützt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Sollte die Strafbarkeit entfallen, bleibt es trotzdem eine "betrügerische Handlung" i.S. des Straf- oder Steuerrechts. Außerdem setzt dies voraus, dass die entzogene Steuer plus eines Strafzuschlags gezahlt wird. Man entgeht also nur einer strafrechtlichen Verurteilung.

Ich glaube kaum, dass der Fragesteller beabsichtigt, die von ihm entzogene Steuer nachzuzahlen.
Im Gegenteil möchte er sich ja gerade in eine Position versetzen, als ob er rechtlich einwandfrei gehandelt hätte und wie ein rechtstreuer AN behandelt werden, der noch weitere Ansprüche hat.

Ich glaube kaum, dass der spanische Gesetzgeber in seinen Steuergesetzen solche Winkelzüge berücksichtigt hat.

Bei objektiver Betrachtung wurde hier also nicht "blindlings und pauschal die Betrugskeule" geschwungen.

Es sollten dem Fragesteller nur einige rechtliche Argumente vor Augen geführt werden, damit er nicht blindlings in sein Unglück rennt.

Manchmal ist weniger einfach mehr.