Einkommensnachweis für Residencia
@zapp: genau so wie Du es auf Deinem Papier stehen hast wäre es ja auch nach EU-Vorschrift richtig.
Denke, dass sich die Probleme auch nur dort ergeben, wo jemand nur eine abgelaufene Tarjeta de Residencia hat und diese verlängern will.
Das ist zumindest einmal (nach 5 Jahren) notwendig. Und dort wird das Gesetz rigoros angewendet.
Das neue Gesetz kennt auch bei den Behörden kaum jemand, auch die österr. Botschaft in Madrid und das Konsulat hier auf der Insel waren ahnungslos.
Und es ist zu hoffen, dass der spanische Gesetzgeber das nicht EU-konforme Gesetz in Kürze repariert.
Zum Thema "entsprechendes Einkommen": die Grenze wurde hier auf Gran Canaria - laut auswandern-grancanaria (http://www.auswandern-grancanaria.co...id=16&Itemid=6) - mit dem Mindestsatz der Sozialhilfe festgelegt,die EUR 425 betragen soll. Von Neueinwanderern wird dieser Nachweis sicher auch in Zukunft verlangt werden.
Konkret hätte man als 3 Monat Zeit hier Arbeit zu finden oder sich selbständig zu machen und entsprechendes Einkommen nachzuweisen. Mit einem Arbeitsvertrag bzw. Einkommensnachweis aus selbständiger Tätigkeit kann dann die Residencia beantragt werden.
Oficinas de extranjeros interpretieren Gesetz falsch!!
Nachdem jede Menge hochbezahlter Beamter sich scheinbar nicht die Mühe machen, Gesetze und deren Novellen genau zu lesen, hab ich das jetzt getan und - siehe da - da wird schon wieder einmal (und auch und gerade von offizieller Seite!!!!!) ganz schön viel Blödsinn erzählt und gemacht.
Kurze Rückblende: wir haben ja vor 2 Monaten von den oficinas de extranjeros die Auskunft bekommen, dass sich die Gesetzeslage geändert hätte und man für die Verlängerung der Residencia einen Einkommensnachweis in Form eines Arbeitsvertrages oder sonstigen regelmäßigen Einkünften erbringen müsste.
Begründet wurde das mit BOE N° 98 v. 24.4.2012, dort "Disposición final quinta. Modificación del Real Decreto 240/2007, Art. 7"
Was dem Herrn Beamten genausowenig aufgefallen ist wie dem österr. Ministerium und Vertretern der EU-Botschaften ist die Tatsache, dass in besagtem BOE lediglich auf Art. 7 des RD 240/2007 (Residencia superior a tres meses) und NICHT Art. 10 (derecho de residir con carácter permanente) Bezug genommen wird.
Das heisst, dass der spanische Gesetzgeber das Recht auf Daueraufenthalt gar nicht geändert hat, das wird lediglich von manchen Beamten behauptet.
Hier der Link zum BOE N° 98/2012: http://www.boe.es/boe/dias/2012/04/2...-2012-5403.pdf - dort wirds auf Seite 32 unten interessant (Disposición final quinta), hier wird unter "Modificación del Real Decreto 240/2007" explizit der Art. 7 des RD240/2007 "Residencia superior a tres meses de ciudadanos de un Estado miembro de la Unión Europea..." geändert und sonst NIX!!
Hier der Link zum ursprünglichen Gesetz (BOE N° 51/2007): http://www.boe.es/boe/dias/2007/02/2...8558-08566.pdf
Dort gibt's auf Seite 3 den Art. 7 Residencia superior a tres meses.... (also Aufenthalt von mehr als drei Monaten) und auf Seite 4 ganz unten Artículo 10. Derecho a residir con carácter permanente (Recht auf Daueraufenthalt)
In keinem Satz des BOE N° 98/2012 wird der Art. 10 erwähnt, der bleibt unverändert aufrecht!
Falls jemand die Residencia verlängern will empfiehlt es sich, die entsprechenden Passagen (BOE 98 Seiten 32-33, BOE 51 Seiten 3-5) auszudrucken und bei Bedarf dem Beamten auf den Tisch zu legen.
Ich glaub, ich werd den diversen Ministerien und Botschaften jetzt einmal eine ordentliche Honorarnote für Rechtsberatung legen...