Wie sieht das dann mit radfahren aus ? Auch nur 1 km ? ab 20 Uhr ? um 20h30 ist es dunkel ! Um 6 Uhr auch noch dunkel und kalt .
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Wie sieht das dann mit radfahren aus ? Auch nur 1 km ? ab 20 Uhr ? um 20h30 ist es dunkel ! Um 6 Uhr auch noch dunkel und kalt .
Zumindest laut der Pressekonferenz des Gesundheitsministers sind sportliche Aktivitäten wie Radfahren morgens und abends innerhalb der besagten Zeiten für Erwachsene im gesamten Gemeindegebiet vorgesehen, also ohne Beschränkung auf 1 km.
Und zusätzlich limitiert auf maximal 1x täglich für 1 Stunde!
Im Gegensatz dazu sind die Ausgangszeiten für Erwachsene nicht auf 1 Stunde begrenzt, sie können die genehmigten Zeitfenster voll ausnutzen.
Sporttreibene ebenfalls das volle Zeitfenster, keine Begrenzung auf eine Distanz von einem Kilometer aber dürfen nicht den Bezirk verlassen.
Ich frag mich nur, wie man das kontrollieren will?
erstens werden die Kontrolleure oftmals selbst nicht genau wissen, welche Bestimmungen wann und wo und für wen gelten.
fährt dann die Polizei zu meiner Wohnung zurück und sagt: das waren 1km und 100m, strafe wird fällig!
das sind so unsinnige Bestimmungen wie auch hier in DE, da darf man sich beispielsweise an der Eisdiele ein Eis holen, muss sich aber dann mind. 50m von der Eisdiele entfernen, bevor man es essen darf, macht sonst 150€ strafe
@felin
gibt es irgendwo auch Sonderbestimmungen?
So ist meine Frau über 70 ich unter. Da dürften wir normalerweise nur getrennt spazieren gehen, wegen der Zeiten.
Nun habe ich aber Pflegestufe 2 und meine Frau ist meine Pflegerin. Die muss mich also begleiten. Dann dürfte ich doch zu den Zeiten für mich gehen, und sie mich begleiten?
Oder wie siehst du das?
Der offizielle Beschluss ist nun unter
https://www.boe.es/diario_boe/txt.ph...OE-A-2020-4767
veröffentlicht worden. Hier die Übersetzung der wohl entscheidende Textpassage. Die Details könnten vielleicht für den einen oder anderen hilfreich sein. Ich hoffe, der Auszug ist nicht zu lang:
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Artikel 1: Zweck.
Zweck dieser Verfügung ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Personen ab 14 Jahren während der Dauer des Alarmzustandes nichtprofessionellen körperlichen Tätigkeiten im Freien nachgehen dürfen.
Artikel 2: Erlaubte Verlagerungen zur Ausübung körperlicher Aktivität.
Personen ab 14 Jahren dürfen sich auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen bewegen, um die durch diesen Erlass erlaubten körperlichen Aktivitäten auszuüben, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 7.1, Absätze e), g) und h), des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation deklariert.
2. Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Ordnung ist die nicht professionelle Ausübung jeder einzelnen Sportart, die keinen Kontakt mit Dritten erfordert, sowie Spaziergänge erlaubt.
Diese Aktivitäten können einmal am Tag und während der in Artikel 5 vorgesehenen Zeitfenster durchgeführt werden.
3. Während der Spaziergänge wird es möglich sein, in Begleitung einer einzigen Person auszugehen. Diejenigen Personen, die notwendigerweise begleitet werden müssen, können jedoch auch von einer unterhaltsberechtigten oder gewöhnlichen Pflegeperson begleitet werden.
Die nicht-professionelle Ausübung einer einzelnen Sportart, die keinen Kontakt erfordert, darf nur auf individueller Basis erfolgen. Diejenigen Personen, die notgedrungen begleitet werden müssen, können dies jedoch durch eine mitbewohnende Person, eine unterhaltsberechtigte Haushaltsangestellte oder einen regulären Hausmeister tun.
4. Spaziergänge sind in einer Entfernung von höchstens einem Kilometer von der Wohnung durchzuführen. Diese Einschränkung gilt nicht für die nicht-professionelle Ausübung einer einzelnen Sportart, wobei dies innerhalb der Gemeinde, in der die Person wohnt, zulässig ist.
5. Die in Absatz 1 enthaltene Genehmigung darf nicht von Personen in Anspruch genommen werden, die Symptome aufweisen oder sich aufgrund der Diagnose COVID-19 in häuslicher Isolation befinden oder die sich in häuslicher Quarantäne befinden, weil sie mit einer Person mit Symptomen oder mit der Diagnose COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Ebenso dürfen die Bewohner von sozialen Gesundheitszentren für ältere Menschen von dieser Genehmigung keinen Gebrauch machen.
6. Die Reisen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, verstehen sich unbeschadet der allgemein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März sowie in der Verordnung SND/370/2020 vom 25. April über die Bedingungen, unter denen Kinder während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise reisen müssen, und diese können kumulativ sein.
Artikel 3: Anforderungen zur Vermeidung einer Ansteckung.
(1) Während der Ausübung der durch diesen Befehl erlaubten körperlichen Tätigkeiten muss ein zwischenmenschlicher Abstand von mindestens zwei Metern zu Dritten eingehalten werden.
(2) Überfüllte Räume sind zu vermeiden, ebenso wie Orte, an denen Ballungsräume bestehen können.
3. Die durch diesen Befehl erlaubte körperliche Aktivität muss so weit wie möglich kontinuierlich durchgeführt werden, wobei unnötige Aufenthalte auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu vermeiden sind. Wenn es aufgrund des körperlichen Zustands der Person, die die Tätigkeit ausübt, notwendig ist, an Straßen oder öffentlichen Plätzen anzuhalten, muss die Tätigkeit für die unbedingt erforderliche Zeit durchgeführt werden.
4. Die von den Gesundheitsbehörden angegebenen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 müssen eingehalten werden.
5. Um einen Sicherheitsabstand einzuhalten, erleichtern die Kommunalbehörden die Verteilung des öffentlichen Raums zugunsten von Fußgängern und Radfahrern in dieser Reihenfolge der Priorität.
Artikel 4: Erlaubte Orte.
Es muss möglich sein, auf allen Straßen oder Flächen zur öffentlichen Nutzung zu fahren, einschließlich Naturräumen und genehmigten Grünflächen, vorausgesetzt, dass die in dieser Reihenfolge festgelegten Grenzen eingehalten werden.
(2) Der Zugang zu geschlossenen Sportanlagen für die Ausübung der in dieser Ordnung vorgesehenen Aktivitäten ist nicht gestattet.
(3) Kein Kraftfahrzeug oder öffentliches Verkehrsmittel darf benutzt werden, um zu Straßen oder Plätzen öffentlichen Gebrauchs zu fahren, um die in dieser Ordnung vorgesehene körperliche Betätigung auszuüben.
Artikel 5: Zeitnischen.
(1) Für die Durchführung der in Artikel 2.2 vorgesehenen Tätigkeiten werden folgende Zeitnischen festgelegt
(a) Die Ausübung einzelner Sportarten und Spaziergänge darf nur zwischen 6:00 und 10:00 Uhr und zwischen 20:00 und 23:00 Uhr erfolgen.
(b) Personen, die aus Gründen der Notwendigkeit im Freien begleitet werden müssen, und Personen über 70 Jahre dürfen zwischen 10.00 und 12.00 Uhr und zwischen 19.00 und 20.00 Uhr Einzelsport betreiben und spazieren gehen. Personen über 70 Jahre dürfen in Begleitung eines Partners zwischen 14 und 70 Jahren ausgehen
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Danke an "lefty" für die Übersetzung :)