siehe hier (man kann also eine Art Zweitwohnsitz hier unterhalten!

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);